Elektronische Umsatzerfassung

9. 11. 2016

Ab dem 1. November 2016 hat die Finanzverwaltung die Testversion zur elektronischen Umsatzerfassung freigeschaltet. Jeder Steuerpflichtige kann testen, ob seine Software oder Applikationen die vorgeschriebenen Angaben an den Steuerverwaltung senden und zugleich den Identifikationscode empfangen kann, der die Erfassung des konkreten Umsatzes belegt.

Die Betreiber von Verpflegungs- und Unterkunftsdiensten haben zum Testen noch knapp einen Monat,  da sie bereits in der 1. Phase ab dem 1. Dezember 2016 ihre Umsätze erfassen müssen. Ab dem 1. März 2017 kommen dann der Einzel- und der Großhandel hinzu. Die sonstigen Tätigkeiten fallen unter diese Pflicht erst im Verlauf des Jahres 2018.

Für die Nichterfassung der Umsätze oder Nichtausstellung einer Quittung an den Kunden drohen Bußgelder bis in Höhe von 500 Tsd. Kronen.

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