Kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches – wichtigste Änderungen (1/4)

14. 11. 2016

Am 26.10.2016 ist in dritter Lesung von der Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet worden (sog. kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Vorlage wurde an den Senat weitergeleitet, wo sie jetzt auf die Verabschiedung durch den Senat wartet. In der nachstehenden Übersicht fassen wir kurz die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden rechtlichen Regelung zusammen.

1. Arbeitsverhältnis Minderjähriger

Chronologisch genommen ist erste konzeptionelle Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches die neue Regelung der Entstehung des Arbeitsverhältnisses Minderjähriger. Die bestehende rechtliche Regelung ermöglicht ohne offensichtlichen Grund nicht die Vereinbarung einer grundlegenden arbeitsrechtlichen Beziehung durch eine Person, die das 15. Lebensjahr zwar bereits erreicht hat, allerdings noch schulpflichtig ist. Diese Bestimmung stellt so ein praktisches Hindernis insbesondere für Minderjährige dar, die ein Arbeitsverhältnis oder eine andere arbeitsrechtliche Beziehung für den Zeitraum nach Beendigung der Schulpflicht noch vor deren Beendigung vereinbaren wollen (z. B. häufige Ferienaushilfen).

Künftig soll daher gelten, dass sich ein Minderjähriger, der das 15. Lebensjahr erreicht hat, zur Verrichtung unselbständiger Arbeit laut Arbeitsgesetzbuch verpflichten kann. Als Tag des Arbeitsantritts darf allerdings nicht ein Tag vereinbart werden, der vor dem Tag liegen würde, an dem die Schulpflicht des Minderjährigen endet. Zugleich wird die Bestimmung aufgehoben, dass der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, sein Arbeitsverhältnis auflösen kann, wenn dies im Interesse der Ausbildung, Entwicklung oder Gesundheit des Minderjährigen notwendig ist. Grund für diese Änderung ist insbesondere, dass diese Bestimmung ineffektiv und impraktikabel ist.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zwingend auch die Novellierung der überflüssig gewordenen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches verbunden. Der Entwurf der kleinen Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches beinhaltet daher zugleich die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die fristlose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und der Vereinbarung über die Durchführung von Arbeit oder der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Arbeitnehmers.

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