Bereits in unserem vorherigen Artikel „Fälligkeit der Immobiliensteuer 2016“ haben wir über die Fristen informiert, innerhalb derer Steuerpflichtige diese Steuer entrichten müssen. Nunmehr möchten wir daran erinnern, dass bis 30. November 2016 die zweite Rate der Immobiliensteuer fällig ist. Diese Pflicht betrifft selbstverständlich nur Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht mehr als 5 000 CZK betrug und von denen die Möglichkeit genutzt wurde, die Zahlung in zwei Raten aufzuteilen.
Die Immobiliensteuer ist die einzige Steuer, die im Voraus bemessen und gezahlt wird. Die Steuererklärung zur Immobiliensteuer für 2017 muss bis 31. Januar 2017 abgegeben werden, wobei entscheidend für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und Bezahlung der bemessenen Steuer das Eigentum an der betreffenden Immobilie ist, d. h. der zum 1. Januar 2017 im Liegenschaftskataster eingetragene Stand.
Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung ist nur, wer im vorherigen Jahr als neuer Eigentümer ins Liegenschaftskataster eingetragen wurde. Ebenfalls bis Ende Januar eine Steuererklärung abgeben müssen jene Steuerpflichtigen, bei denen sich im vorherigen Besteuerungszeitraum entscheidende Umstände für die Bemessung der Steuer geändert haben. Dies betrifft beispielsweise die Änderung der Anzahl im Besitz befindlicher Immobilien, die Änderung der Grundstücksfläche, eine erfolgte Bauabnahme usw.
Nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind hingegen Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit eine Steuererklärung abgegeben haben und bei denen im vorherigen Besteuerungszeitraum nicht die oben erwähnten grundlegenden Änderungen eingetreten sind. Auch die Änderung der Steuersätze, des Ortskoeffizienten oder der örtlichen Zuständigkeit haben keine Auswirkung auf die Steuererklärungspflicht.
Sollten Sie 2017 zur Abgabe einer Steuererklärung betreffend die Immobiliensteuer verpflichtet sein und beim korrekten Ausfüllen Hilfe benötigen, sind wir gern bereit, die Steuererklärung für Sie zu bearbeiten.