Kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches – Beteiligung an einer Handelsgesellschaft im Rahmen der ehelichen Gütergemeinschaft

2. 12. 2016

Eine durch die kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelte wichtige Frage betrifft die rechtliche Regelung der ehelichen Gütergemeinschaft und Beteiligung an einer Handelsgesellschaft.

Wenn einer der Ehegatten Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft wurde, so begründete dem vorherigen Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 40/1964 Ges.-Slg. zufolge der Erwerb der Beteiligung keine Teilnahme des anderen Ehegatten an der Gesellschaft. Eine Ausnahme bildeten Wohngenossenschaften. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat die genannte Bestimmung nicht übernommen und stellt lediglich fest, dass „Teil der Gütergemeinschaft auch eine Beteiligung des Ehegatten an einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft ist, wenn der Ehegatte während der Dauer der Ehe Gesellschafter der Handelsgesellschaft oder Genossenschaftsmitglied geworden ist.“

Die zitierte Bestimmung hatte nach Re-Kodifizierung des Privatrechts wesentliche Auslegungsprobleme zur Folge. Es tauchte die Meinung auf, dass die genannte Bestimmung absichtlich von der bisherigen Regel im vorher geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abweicht, d. h. der Entstehung einer Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Gesellschaft (dieser Auffassung zufolge müssten beide Ehegatten als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sein). Eine zweite Gruppe tendierte hingegen zur Schlussfolgerung, dass die neue rechtliche Regelung keine Änderung mit sich bringt und Bestandteil der Gütergemeinschaft nur ein Vermögensvorteil oder Verlust aus der Beteiligung an der Handelsgesellschaft ist.

Die vom Abgeordnetenhaus verabschiedete sog. kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzte daher einen Satz, in welchem ausdrücklich festgelegt ist, dass der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen der Gütergemeinschaft keine Beteiligung des anderen Ehegatten an dieser Gesellschaft oder Genossenschaft begründet, mit Ausnahme von Wohngenossenschaften. Auf Grundlage dieser Novelle kommt es also zur Bestätigung der bisherigen Regel über die Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an einer Gesellschaft, wie sie auch im früheren Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten war.

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