Im verhandelten Fall wurde die Forderung gegenüber dem Schuldner mehrfach abgetreten und anschließend auf mehrere Gläubiger aufgeteilt. Diese Aufteilung der Forderung war rein zweckmäßig und erfolgte einzig und allein aus dem Grunde, damit der Insolvenzantrag gestellt werden kann.
Das Verfassungsgericht hat betont, dass die ungerechte Schädigung eines jeglichen Beteiligten des Insolvenzverfahrens auszuschließen ist. Mit anderen Worten, im Insolvenzverfahren sind nicht nur Schnelligkeit und Effizient wichtig, sondern auch Gerechtigkeit und ein fairer Verlauf. Der Schuldner hat somit mit seinen Argumenten erst im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt.
Tatsächlicher Zweck des Insolvenzverfahrens sollte daher primär der Schutz des in der ordentlichen Untersuchung der Sache und Feststellung aller relevanten Sachverhaltsumstände bestehenden öffentlichen Interesses sein. Hierzu kann das Insolvenzgericht auch andere als die von den Beteiligten vorgeschlagenen Beweise durchführen.
Der Schuldner hat also das Recht, sich vor dem Insolvenzgericht zu wehren und alle die Rechtfertigung des vom Gläubiger gestellten Insolvenzantrags widerlegenden Umstände zu behaupten, das Gericht muss auch Beweise über den Rahmen dieser Behauptungen hinaus durchführen. Hat der Schuldner mit diesen Argumenten Erfolg, kann er vom beantragenden Gläubiger auch den Ersatz des ihm durch den schikanösen Insolvenzantrag entstandenen Schadens fordern.