Am 1. Januar 2017 wurde das Gesetz Nr. 187/2016 Sb., über die Glücksspielsteuer, wirksam, mit dem die Abgaben aus Lotterien und ähnlichen Spielen durch die Glücksspielsteuer ersetzt werden.
Das Gesetz über die Glücksspielsteuer geht von der neuen rechtlichen Regelung des Glücksspiels aus und steht in einem engen Zusammenhang damit. Sein Ziel besteht darin, alle Glücksspielarten ordnungsmäßig zu versteuern. Das Gesetzt führt eine Selbstbemessung der Steuer ein, als Veranlagungszeitraum wird ein Quartal statt einem Jahr zu Grunde gelegt, ferner wird von Steuervorauszahlungen abgesehen und das Prinzip der Verwendung der Steuer wird teilweise geändert.
Die Glücksspielsteuer wird sowohl auf Glücksspiel im Internet als auch andere Glücksspielarten erhoben. Es handelt sich vor allem um Glücksspiele, für die grundsätzlich eine Genehmigung gemäß dem Glücksspielgesetz erforderlich ist (Lotterien, Kurswetten, Totalisatorwetten, Bingo, technisches Spiel und Livespiel) oder die gemäß diesem Gesetz anzuzeigen sind (Tombolas, bei denen das Spielkapital mehr als 100.000 CZK beträgt, sowie Kleintourniere).
Infolge der oben beschriebenen Änderungen muss die Verwaltung und Entrichtung der Glücksspielsteuer getrennt von der Verwaltung und Entrichtung der Abgaben aus Lotterien und ähnlichen Spielen geführt werden.
Angesichts der doppelten Verwendung der Steuer im Staatshaushalt (bzw. der zweifachen unterschiedlichen Verteilung der Steuer) ist der jeweilige Teil der Steuer auf ein eigenständiges Bankkonto des Steuerverwalters zu überweisen. Ab dem 1. April 2017 werden für die Entrichtung der Steuer und der Nebenforderungen neue Bankkonten mit den folgenden Präfixen eingerichtet:
- 2815 Glücksspielsteuer ausgenommen technisches Spiel
- 2823 Steuer aus technischem Spiel
- 14701 Nebenforderungen der Glücksspielsteuer
Die Pflicht zur Entrichtung der Glücksspielsteuer entsteht dem Steuerzahler erstmals für das I. Quartal 2017 mit Fälligkeit zum 25.04.2017.