Durch das sog. Nichtrauchergesetz wird das Rauchen in Gaststätten, Kantinen, Bars, Kaffeehäusern und anderen gastronomischen Betrieben verboten. Ausnahmen vom Rauchverbot stellen Freisitze der Lokale dar, wo sich Gäste eine Zigarette auch nach dem 31.05.2017 anzünden können, es sei denn, die Gaststättenbetreiber entschließen sich, das Rauchverbot auch auf den Biergarten ihrer Gasstätte zu erweitern.
In Lokalen dürfen weiterhin Wasserpfeifen und E-Zigaretten benutzt werden – sowohl in den Freisitzen, als auch in den Innenräumen von Lokalen. In diesem Fall können sich allerdings Betreiber entschließen, in ihren Gaststätten ein absolutes Rauchverbot einzuführen und auch die Benutzung von E-Zigaretten und Wasserpfeifen zu verbieten.
Das Nichtrauchergesetz ist insbesondere gegen Gäste von Restaurants und ähnlichen gastronomischen Betrieben gerichtet, die sich in Gaststätten oder in Bars keine Zigarette mehr anzünden können. Auf die Gesetzeseinhaltung in ihrem Betrieb müssen jedoch auch die Betreiber selbst achten. Wenn sich ihr Gast trotz des Verbots eine Zigarette anzündet, muss ihn das Gaststättenpersonal auffordern, aufzuhören zu rauchen oder die Gaststättenräume zu verlassen, sonst drohen auch ihm Bußgelder.
Die Einhaltung des Rauchverbots in gastronomischen Betrieben zu überwachen sind Kontrollbeamte der hygienischen Kreisstationen und Polizeibeamte der Polizei der Tschechischen Republik sowie der Gemeindepolizei berechtigt. Wenn sie eine Person erwischen, die sich in einer Gaststätte oder in einem Kaffeehaus eine Zigarette angezündet hat, können sie über diese eine Geldstrafe von bis zu 5.000,- CZK verhängen. Wenn der Betreiber diese Person nicht auffordert, aufzuhören zu rauchen oder den Betriebsraum zu verlassen, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 50.000,- CZK.
Angesichts der Übergangsbestimmungen des Nichtrauchergesetzes haben Gastwirte und Betreiber anderer gastronomischer Betriebe 90 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Zeit, d.h. bis zum 29. August 2017, um ihre Tätigkeit an das neue Gesetz anzupassen. Inspektoren der hygienischen Kreisstationen und der Polizei sollten daher die Verhängung von Bußgeldern an Betreiber von Gasstätten und ähnlichen Betrieben wegen Verstoßes gegen das Nichtrauchergesetz erst nach diesem Datum in Angriff nehmen. Die Übergangsbestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Gäste von Bars, Gaststätten, Kaffeehäusern u.ä., deswegen droht diesen im Falle einer Kontrolle eine Geldstrafe bereits seit dem ersten Tag des Inkrafttretens des Nichtrauchergesetzes, d.h. seit dem 31.05.2017.