Die letzte Novelle des MwSt.-Gesetzes umfasst auch eine Definitionserweiterung für neue Verkehrsmittel aus Sicht dieser Steuer. Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung gilt als neues Verkehrsmittel ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug, ein Schiff oder ein Flugzeug, und zwar unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen wie Hubraum über 48 cm3 oder Leistung von mehr als 7,2 kW. Gleichzeitig gilt, dass die Zeit zwischen Lieferung und Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht 6 Monate bzw. der Km-Stand des Fahrzeugs nicht 6 000 km übersteigen dürfen.
Neu werden in diese Kategorie auch Fahrzeuge eingestuft, die nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, d.h. in der Tschechischen Republik kein Kennzeichen zugeteilt bekommen. Unter solchen Fahrzeugen versteht man beispielsweise Quads oder Motorräder.
Bei der Anschaffung eines neuen Verkehrsmittels wird jeweils die Besteuerung im Verbrauchsland angewandt, d.h. die Steuer haben Steuerzahler oder Steuerpflichtige sowie nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen zu erklären und abzuführen, die ein neues Verkehrsmittel aus einem anderen Mitgliedsstaat von einer in einem anderen Mitgliedsstaat registrierten Person erwerben, wobei dieses Verkehrsmittel der Registrierungspflicht in der Tschechischen Republik unterliegen muss. Anders gesagt: Wenn eine nicht unternehmerisch tätige Person beispielsweise ein vorstehend erwähntes Quad, das sonst der novellierten Definition des neuen Verkehrsmittels entspricht, von einem Steuerzahler aus einem anderen Mitgliedsstaat erwirbt, so wird sie im Inland keine MwSt. für diese Anschaffung erklären und abführen.