Ein Streit aus Anteilsübertragungsvertrag? Achtung bei der Bestimmung der richtigen Gerichtszuständigkeit!

27. 10. 2017

Sie haben Ihre Aktien oder Geschäftsanteil in Gesellschaft mit beschränkter Haftung verkauft und Ihr Geschäftspartner lehnt es auch trotz wiederholte Aufforderungen ab, Ihnen den Kaufpreis zu bezahlen? Findet Ihre Bemühung um eine gütliche Lösung der Angelegenheit keine Reaktion beim Käufer, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als sich ans Gericht zu wenden und zu verlangen, dass es Ihrem Geschäftspartner auferlegt, Ihnen den Kaufpreis (bzw. z.B. sein unbezahlter Teil) zu bezahlen.

Wissen Sie jedoch, an welches Gericht Sie sich in dem Fall wenden sollen?

Das Oberste Gericht ist in seinem neuerlichen Urteil1 zu dem Beschluss gekommen,  dass auch nach der Novelle der Zivilprozessordnung, durch welche sich mit Wirksamkeit seit 01.01.2014 sachliche Zuständigkeit der Kreis- sowie Bezirksgerichte geändert hat, weiterhin die Regel gilt, dass Streits aus Verträgen, durch welche Aktien, Geschäftsanteil in einer GmbH usw. übertragen werden, von Bezirksgerichten entschieden werden (bzw. vom Stadtgericht Prag).

Bezahlt also der Käufer nicht den Kaufpreis oder einen seinen Teil, bezahlt er ihn zu spät und es entsteht Ihnen gemäß dem Übertragungsvertrag das Recht auf Vertragsstrafe oder Sie reichen einen Antrag ein auf Bestimmung des Eigentumsrechts zu dem übertragenen Anteil oder einen Antrag auf Bestimmung der Ungültigkeit des Übertragungsvertrags aus dem Grund, dass die Ehefrau (der Ehemann) keine Zustimmung zu der Übertragung gegeben hat, bzw. Sie fordern Zurückerstattung der auf den Preis der Übertragung des Geschäftsanteils geleisteten Erfüllung ein aus dem Grund der Ungültigkeit des Übertragungsvertrags usw. – in all diesen genannten Fällen wird es notwendig sein, die Klage an ein Bezirksgericht, und keineswegs an ein Kreisgericht zu richten!

 

1Siehe Beschluß des OG der CZ in der Sache AZ.29 Cdo 4825/2015, vom 15.6.2017.

 

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