Im Anschluss an das Urteil des Obersten Verfassungsgerichtes bezüglich der Ermittlung der Höhe des vereinbarten Preises im Hinblick auf die Mehrwertsteuer zwecks der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, über das wir Sie auf unserer Webseite informiert hatten, veröffentlichte die Finanzverwaltung Ende November eine neue Information.
In dieser Information passte die Finanzverwaltung ihre ursprüngliche Behauptung an und bestätigte, dass die Schlussfolgerungen des erwähnten Urteils auch angewandt werden können, wenn der Grunderwerbsteuerträger der Erwerber war, bzw. ist. Als Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer im Falle der Geltendmachung des vereinbarten Preises gilt daher der vereinbarte Preis ohne MwSt. ohne Rücksicht darauf, wer der Steuerträger ist.
Aufgrund dieser Information der Finanzverwaltung kann eine nachträgliche Steuererklärung eingereicht und die Erstattung des Teilbetrags der Grunderwerbsteuer beantragt werden, die auf den vereinbarten Preis einschließlich MwSt. entrichtet wurde. Es geht um Fälle, wenn der Erwerb nach dem 01.01.2014 erfolgte, die Übertragung der Immobilie der MwSt. unterlag und die Ausschlussfrist für die Steuer nicht abgelaufen ist.
Wenn Sie annehmen, dass eine nachträgliche Steuererklärung in Ihrem Falle eingereicht werden und somit die Erstattung der entrichteten Steuer beantragt werden kann, sind unsere Steuerberater bereit, Ihnen beim ganzen Prozess behilflich zu sein.