Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wird das rechtliche Interesse an der Auflösung einer Gesellschaft mit Liquidation im Wesentlichen durch die mangelnde Aktualität und Vollständigkeit der Eintragungen im Handelsregister und der Urkundensammlung über die betreffende Person bestimmt.
Im vorliegenden Fall hatte es die Gesellschaft mehr als 15 Jahre lang versäumt, ihre Abschlüsse in der Urkundensammlung zu hinterlegen. Sie reagierte nicht auf die Mahnungen und Aufforderungen des Registergerichtes, bis dieses ihre Auflösung anordnete. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass ein Interesse an der Auflösung des Unternehmens bestand, da die Eintragungen im Handelsregister und der Urkundensammlung ihre Informationsfunktion gegenüber Dritten wie Verbrauchern, Kunden und Geschäftspartnern nicht erfüllten.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen (nicht nur zur Eintragung in die Urkundensammlung, sondern auch zur Aktualisierung der Angaben im Handelsregister in Bezug auf die vertretungsberechtigten Personen sowie z. B. den Unternehmensgegenstand). Auch wenn dies sehr streng erscheinen mag, können unzureichend aktualisierte und unvollständige Angaben zu juristischen Personen ein ausreichender Grund für deren Löschung sein. In den meisten Fällen ist die Auflösung irreversibel. Dies erhöht den Schutz Dritter, die sich bei ihren geschäftlichen Transaktionen und Entscheidungen auf die in Registern und Urkundensammlungen verfügbaren Informationen verlassen.