Das Institut des unzuverlässigen Steuerzahlers wird erweitert. Seit 01.01.2018 kann als unzuverlässiger Umsatzsteuerzahler auch ein Zahler angesehen werden, dem die Steuer deutlich anders, als von ihm selbst angeführt, bemessen wird.
Als deutlich anders gilt, wenn die Steuerbehörde einem Subjekt eine um 500 000 CZK und mehr höhere Steuer bemisst und diese vom Steuerzahler auch innerhalb einer Ersatzfrist nicht beglichen wird.
Nach wie vor gilt aber die Annahme vorliegender Zweckbestimmtheit des unlauteren Handelns.
Die neue Möglichkeit kommt somit zu den bereits früher festgelegten Bedingungen hinzu, konkret:
• Dem Subjekt wird ein Vorsteuerabzug von wenigstens 500 000 CZK nicht anerkannt.
• Das Subjekt schuldet 500 000 CZK über einen Zeitraum von wenigstens 3 Monaten.
• Die Steuerunterlagen sind nicht ordnungsgemäß, und die Steuerbehörde bemisst eine Geldstrafe von mehr als 500 000 CZK.
• Betrugsverdacht
• Nicht beglichener Sicherstellungsauftrag
• Das Subjekt gibt ungeachtet einer Aufforderung der Steuerbehörde zweimal im Zeitraum von 12 Monaten ohne ordnungsgemäße Begründung nicht die obligatorischen Umsatzsteuererklärungen ab.
• Es sind keine wahren Angaben zum Sitz angeführt (virtuelle Adressen).