Am 1. Januar 2018 ist eine Novelle des Antidiskriminierungsgesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Beschützer von Rechten in kraft getreten, welche die Befugnis der Ombudsfrau begründet, zu kontrollieren, ob Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in der Tschechischen Republik auf Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert werden.
Es handelt sich um die Umsetzung der entsprechenden europäischen Gesetzgebung durch das tschechische Recht. Der freie Personenverkehr ist eine der vier den Europäischen Binnenmarkt bildenden Grundfreiheiten, und das Verbot der Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit stellt eines der Grundprinzipien dar, die diesen freien Personenverkehr ermöglichen.
Die Ombudsfrau kann jetzt also kontrollieren, ob Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder ihre Familienangehörigen eben aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht weniger wohlwollend behandelt werden als tschechische Bürger (unbegründete Anforderung an Sprachkenntnisse oder den Daueraufenthalt u. ä.). Im Weiteren kann die Ombudsfrau diese Personen beraten und öffentlichen Organen Schritte zur Verbesserung empfehlen.
In gleicher Weise können tschechische Staatsbürger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert fühlen, die Hilfe der dortigen entsprechenden Behörde in Anspruch nehmen.