Die Regierung hat in ihrer Sitzung am 6. Juni 2018 die Novellierung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern verabschiedet. Insbesondere setzt die Novellierung die Richtlinie der EU zur Regelung des Aufenthalts von Ausländern zu Forschungs- oder Studienzwecken um.
Nach Maßgabe der Novellierung könnten sich Hochschulstudenten und wissenschaftliche Mitarbeiter nach Abschluss ihres Studiums oder der Forschung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik während eines Zeitraums von höchstens neun Monaten zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung aufhalten.
Über den Rahmen der Umsetzung der Richtlinie hinaus soll die Novellierung für Ausländer auch die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs sowie das Institut des sog. außerordentlichen Arbeitsvisums zu Arbeitszwecken einführen. Im achtstündigen Integrationskurs lernen die Ausländer Rechte und Pflichten, die mit ihrem Aufenthalt zusammenhängen, Grundwerte der Tschechischen Republik, Lebensumstände und herrschende Kulturgewohnheiten kennen. Der Kurs soll für Drittstaatsangehörigen bestimmt sein, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als ein Jahr aufhalten werden. Die Kosten für die Teilnahme am Kurs trägt der Ausländer oder sein Arbeitgeber.
Außerordentliches Arbeitsvisum zu Arbeitszwecken soll die Arbeitsmigration erleichtern und beschleunigen. Die Erteilung von solchen Visen wird vorübergehend und ausschließlich auf der Grundlage einer unter Berücksichtigung der Situation auf dem Arbeitsmarkt zu erlassenden Regierungsrechtsverordnung in Gang gesetzt. Die Rechtsverordnung soll dann auch noch Quellenländer, Wirtschaftszweige und die Anzahl von Visen festlegen, die erteilt werden dürfen. Man geht davon aus, dass außerordentliche Arbeitsvisen höchstens für ein Jahr nur zum Zweck eines Arbeitsaufenthalts erteilt werden.