Am 5.6.2018 wurde in der Gesetzessammlung die Novelle der Steuerordnung veröffentlicht, aufgrund derer die Steuerverwaltungen mehr Informationen über die Steuerpflichtigen erhalten können. Die Novelle knüpft an die europäische Richtlinie DAC 5 an, die das Ziel verfolgt, Datenzugang zum Kampf gegen Geldwäsche zu ermöglichen. Die neue Informationspflicht betrifft die sog. Verpflichteten und die von ihnen gewonnenen Informationen gemäß AML-Gesetz. Neben den Finanzinstitutionen betrifft sie daher insbesondere die regulierten Berater. Die Steuerverwaltung kann künftig z. B. Informationen über die Ermächtigten verlangen, die berechtigt sind, über Finanzmittel auf Bankkonten zu verfügen, über die Personen, die diese Mittel auf das Konto eingezahlt haben, über die Zahlungsempfänger und über gemietete Sicherheitsschließfächer. Den Bankassoziationen zufolge ist die Novelle wegen Mitteilung eines breiten Spektrums an hoch sensiblen Informationen der Kunden, die von den Steuerverwaltungen gefordert werden können, sehr problematisch.
Mit Ausnahme der Rechtsanwälte und Mitglieder von Berufskammern kann die Steuerverwaltung Angaben sowohl zum internationalen Informationsaustausch, als auch zum Zwecke der inländischen Steuerverwaltung verlangen, wodurch jedoch die Anforderungen der europäischen Legislative überschritten werden. Diese verlangt nämlich Zugang zu Informationen nur zum Zwecke der internationalen Steuerverwaltung. Für die Mitglieder von Berufskammern regelt die Novelle weiter eine Ausnahme, wonach entsprechende Informationen nur die Generalfinanzdirektion, jedoch nicht die Steuerverwaltung selbst anfordern kann.