Unternehmen in der Tschechischen Republik sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss in der Urkundensammlung des Handelsregisters, wo er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, zu veröffentlichen. Sollte eine Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann sie vom Registergericht mit einer Strafe von bis zu 100.000 CZK bestraft werden, wobei dies auch mehrfach geschehen kann. In den schwersten Fällen kann das Registergericht die Gesellschaft sogar durch Liquidation auflösen. Ferner kann eine Nichtveröffentlichung auch als Verstoß (Tschechisch: „přestupek“) angesehen werden, für den seitens der Steuerbehörde eine Geldstrafe von bis zu 3% des Gesamtvermögens des Unternehmens verhängt werden kann. Darüber hinaus wird durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Vermutung begründet, dass die Geschäftsführungsorgane der Firma ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen.
Die Statistiken des Justizministeriums ergaben jedoch, dass die Unternehmen der Verpflichtung, ihren Jahresabschluss offenzulegen, in den meisten Fällen nicht nachkommen: In einigen Jahren unterließen es sogar mehr als 81% der Unternehmen, ihren Jahresabschluss rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Es wird vermutet, dass diese Situation durch die folgenden Gründe verursacht worden ist: Erstens sind die Gerichte nicht ohne weiteres bereit, strengere Sanktionen zu verhängen; zweitens gibt es die Zurückhaltung einiger Unternehmen, sensible Informationen über ihr Geschäft offen zu legen.
Die genannte Situation soll sich nun jedoch ändern: Die Novellierung des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen (Tschechisch: zákon o obchodních korporacích), die im Juni 2018 von der Regierung genehmigt wurde, sieht eine Verschärfung der Sanktionen für die Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses vor. Laut dem Tschechischen Justizministerium stellt eine Reihe der dieser Pflicht nicht nachkommenden Unternehmen nur zwischengeschaltete Subjekte, die über kein Vermögen verfügen. Wenn das Registergericht sie jedoch auflösen möchte, bezahlt der Staat für die Liquidation einer solchen Firma mehr als 10.000 Tschechische Kronen. Eben deshalb sollten die Registergerichte in der Zukunft die Möglichkeit haben, eine solche Gesellschaft aufzulösen, jedoch ohne Liquidation – dies stellt eine viel billigere Lösung dar. Die Änderung soll also die Gerichte dazu bewegen, die Nichtveröffentlichung der Jahresabschlüsse häufiger zu bestrafen.
Angesichts der den Unternehmen drohenden Sanktionen raten wir dazu, Ihren Jahresabschluss ordnungsgemäß und rechtzeitig zu veröffentlichen; spätestens ist dies innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des zu veröffentlichenden Abschlusses zu erledigen. Man kann ja davon ausgehen, dass die Gerichte die genannten Sanktionen zukünftig häufiger als früher verhängen werden.