Das Abgeordnetenhaus erörtert aktuell den Entwurf einer Novelle des Zivilprozesses. Die Novelle soll Gutachten und ihre Beurteilung seitens des Gerichts im Rahmen des Verfahrens betreffen. Das Ziel besteht darin, das Zivilgerichtsverfahren übersichtlicher zu machen und zu verkürzen.
In der gegenwärtigen Situation kann jede der Parteien ihr Gutachten vorlegen. Das Gericht hat dabei die Pflicht, ein Gutachten so zu behandeln, als würde es sich um ein vom Gericht selbst in Auftrag gegebenes Gutachten handeln. Ein auf Weisung eines Verfahrensbeteiligten erstelltes Gutachten hat also derzeit die gleiche Beweiskraft wie ein Gutachten, dessen Ausarbeitung das Gericht in Auftrag gegeben hat. Falls die Gutachten der Beteiligten widersprüchlich sind, konfrontiert das Gericht den Sachverständigen oder gibt die Ausarbeitung eines weiteren sog. Revisionsgutachtens in Auftrag, das die vorgelegten Gutachten der Parteien „übertrumpft“.
Der Neufassung der Zivilprozessordnung zufolge soll ein von einer der Streitparteien ausgearbeitetes Gutachten im Vergleich zu einem Gerichtsgutachten eine geringere Beweiskraft haben, es sei denn, die andere Partei war mit der Ausarbeitung des Gutachtens einverstanden. Ohne Zustimmung der Gegenseite wird das Gericht das Gutachten wie jeden anderen „einfachen“ urkundlichen Beweis, beispielsweise wie einen Privatvertrag u. Ä., behandeln.