Juristische Personen – Unternehmen – konnten bislang eine Entschädigung für Eingriffe in ihren Ruf nur dann geltend machen, wenn der Eingriff im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs erfolgte. Voraussetzung dafür war jedoch, dass sich das Unternehmen mit dem Schädiger in einem Wettbewerbsverhältnis befand; der Schädiger musste also ein Konkurrent der juristischen Person im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sein. Ein solcher Schutz wurde daher nur in relativ begrenztem Umfang und ausschließlich wirtschaftlich tätigen juristischen Personen gewährt. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen konnten mit einem potenziellen Schädiger praktisch gar nicht in ein Wettbewerbsverhältnis treten.
Außerhalb des unlauteren Wettbewerbs konnten sich die Betroffenen nur dagegen wehren, dass der Schädiger sein Verhalten fortsetzt, die Folgen seines Handelns beseitigt, den entstandenen Schaden ersetzt oder das durch dieses Verhalten erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.
Dieser Katalog ist zwar relativ umfangreich, dennoch stellte das Verfassungsgericht in seiner bahnbrechenden Entscheidung Az. Pl. ÚS 26/24 fest, dass juristischen Personen dadurch kein ausreichend wirksamer Schutz gewährt wurde. Nach Auffassung des Gerichts liegt dies insbesondere daran, dass keine der genannten Maßnahmen dazu geeignet ist, immaterielle Schäden zu verhindern. Gerade im Zeitalter der Informationstechnologien, in dem sich Informationen wesentlich schneller verbreiten und praktisch nicht vollständig aus dem öffentlichen Raum entfernt werden können, ist es unmöglich, die negativen Folgen eines solchen immateriellen Schadens vollständig zu beseitigen. Sowohl bei Schadensersatz als auch bei ungerechtfertigter Bereicherung müsste die geschädigte Person zudem stets genau beziffern und nachweisen, welcher Schaden ihr entstanden oder woran sich der Schädiger bereichert hat. Dies ist bei Eingriffen in den Ruf eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens sehr schwierig und bei nicht wirtschaftlich tätigen juristischen Personen praktisch unmöglich.
Demgegenüber liegt die Entscheidung über die Höhe einer angemessenen Entschädigung im Ermessen des Gerichts, das selbst beurteilt, welche Höhe im konkreten Fall angemessen ist. Die juristische Person hat dies nicht nachzuweisen. Das Verfassungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass es keine vernünftigen Gründe dafür gibt, juristischen Personen das Recht auf angemessene Entschädigung für Eingriffe in ihren guten Ruf abzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn der Eingriff außerhalb des unlauteren Wettbewerbs erfolgt ist.
Das Verfassungsgericht stellte klar, dass auf solche Eingriffe künftig dieselben Bestimmungen anzuwenden sind wie auf Entschädigungen für immaterielle Schäden, die durch unlauteren Wettbewerb verursacht wurden.



