Vorgeschlagene Änderung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei der Registrierung als Steuerzahler

25. 2. 2019

Im Rahmen des Steuerpakets 2019 wird die Möglichkeit vorgeschlagen, den Anspruch auf Vorsteuerabzug bei empfangener steuerpflichtiger Leistung, die 60 Monate vor dem Tag der Registration beschaffen wurde, dann geltend zu machen, wenn:

  • diese Leistung Bestandteil des Anlagevermögens wurde, das im Zeitraum von 12 nacheinander Monaten vor dem Tag aktiviert wurde, an dem die steuerpflichtige Person als Steuerzahler registriert wurde; und
  • sie zu diesem Tag auch Bestandteil ihres Geschäftsvermögens ist.

Bislang gilt, dass wenn eine steuerpflichtige Person Steuerzahler wurde, sie nur Anspruch auf Vorsteuerabzug bei jenen Leistungen hatte, die 12 Monate vor dem Tag der Registrierung zur Umsatzsteuer beschaffen wurden, sofern die Leistung zum Tag der Registrierung Bestandteil des Geschäftsvermögens ist.

Der Entwurf des Änderungsgesetzes sieht auch die Möglichkeit vor, den Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Geschäftsvermögen geltend zu machen, das zum Tag der Registrierung nicht Bestandteil des Geschäftsvermögens ist, solange die Leistung binnen 6 Monaten vor der Registrierung empfangen wurde und zur Warenausfuhr benutzt wurde, oder bei empfangen Leistungen, die vor dem Tag der Registrierung beschaffen wurden und die nicht Bestandteil des Geschäftsvermögens sind, bei dem der Anspruch auf Steuererstattung entstand. Bei der Aufhebung der Registrierung gilt bisher, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Anspruch auf Vorsteuerabzug bei jenem Vermögen zu senken, das zum Tag der Aufhebung der Registrierung sein Geschäftsvermögen ist, und bei dem er Anspruch auf Vorsteuerabzug oder dessen Teil geltend machte. Im Jahr 2019 sollte sich diese Bestimmung auch auf geringwertige Wirtschaftsgüter in Nutzung erstrecken, bei denen Anspruch auf Vorsteuerabzug zumindest in Höhe von CZK 2.100 geltend gemacht wurde und sie binnen 11 Kalendermonaten vor der Aufhebung der Registrierung beschaffen wurden.

Dem Steuerpaket 2019 wurde Ende Januar durch den Senat des Parlaments zugestimmt und es liegt zurzeit zurück zur Beratung dem Abgeordnetenhaus vor.

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