Verrechnung von unsicheren oder unbestimmten Forderungen

7. 3. 2019

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat mehrere wesentliche Änderungen mit sich gebracht. Bei einem dieser betroffenen Bereiche handelt es sich um die einseitige Verrechnung. Durch das Bürgerliche Gesetzbuch wird festgelegt, dass unsichere oder unbestimmte Forderungen nicht verrechnungsfähig sind. Aus dem eigentlichen begründenden Bericht geht jedoch keine Erklärung hervor, welche Forderungen als unsicher oder unbestimmt anzusehen sind.

Eine teilweise Aufklärung ist durch das Oberste Gericht - in einem seiner unlängst ergangenen Beschlüsse - gebracht, wo es sich mit der Frage bezüglich der Wirksamkeit der Verrechnung und der diesbezüglich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend gemachten Einwände befasst hat. Im betreffenden Fall mussten sich die Richter mit der Bestimmtheit und der Sicherheit von Forderungen als Voraussetzung für deren Verrechenbarkeit befassen.

Das Oberste Gericht hat dargelegt, dass das Verbot der einseitigen Verrechnung von unsicheren sowie unbestimmten Forderungen vor allem im Gläubigerschutz zu sehen ist, damit ein Verfahren bezüglich einer vom Gläubiger geltend gemachten Forderung nicht durch den schwierigen Nachweis von Gegenforderungen des Schuldners verzögert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Einwand der Verrechnung in Bezug auf die Schwierigkeit der Feststellung, ob verrechenbare Forderungen vorhanden sind und in welcher Höhe, das Verfahren bezüglich einer auf dem Klageweg geltend gemachten Forderung unverhältnismäßig verlängern würde, es kann festgestellt werden, dass die Forderung wegen Unbestimmtheit sowie Unsicherheit nicht einseitig verrechnungsfähig ist.

Als unsichere sowie unbestimmte Forderungen sind meistens keine zur Verrechnung geltend gemachten Forderungen zu bezeichnen, wenn der strittige Punkt der rechtlichen Qualifikation, nicht jedoch die Problematik bezüglich der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für deren Entstehung zu Zweifeln hinsichtlich deren Existenz führt. Mit anderen Worten - wenn infrage zu stellen ist, ob es sich um eine Forderung aus dem Vertrag oder aus ungerechtfertigten Bereicherung (wenn der Vertrag ungültig wäre) handelt - bedeutet dies nicht, dass die Forderung nicht zur Verrechnung herangezogen werden kann. Des Weiteren ist eine Verrechnung wahrscheinlich möglich, wenn sich eine verrechenbare Forderung aus der gleichen Rechtsbeziehung wie eine auf dem Klageweg geltend gemachte Forderung ergibt.

Somit ist abschließend Folgendes festzuhalten: Damit eine Forderung das Kriterium der Sicherheit sowie Bestimmtheit erfüllt, muss es sich um so eine Forderung handeln, durch welche keine tatsächlichen Zweifel hinsichtlich deren Entstehung begründet werden (unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation). Gleichzeitig wird eine gewisse „Annahme“ bezüglich der Kompensabilität (Aufrechenbarkeit) bei Forderungen formuliert, welche sich aus der gleichen Rechtsbeziehung ergeben.

Die genannten Kriterien beziehen sich natürlich auf einseitige Verrechnungen - d. h., auf Situationen, wo eine Person ihre Forderung selbst mit der Forderung des Schuldners verrechnet (z. B. typisch sind Verrechnungen im Rahmen von Rechnungen aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Lieferanten) - nicht jedoch auf Verrechnungen in Form einer Vereinbarung, wo diese Verrechnung zwischen beiden Parteien vereinbart wird. In so einem Fall kann zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich auch die Verrechnung von Forderungen vereinbart werden, welche unsicher oder unbestimmt sind.

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