Das Abgeordnetenhaus der Tschechischen Republik hat in der Sitzung am 22. Januar 2019 die Aufhebung der Karenzzeit (d.h. die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers) beschlossen.
Diese Entscheidung des Abgeordnetenhauses bewirkt, dass den Beschäftigten mit Eingang zum 1. Juli 2019 für die ersten drei Tage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt-, Besoldungs- oder (bei Vereinbarungen) Vergütungsersatz in Höhe von 60 % von ihrem reduzierten durchschnittlichen Verdienst ausbezahlt wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Änderungsgesetz erhöhte Kosten für Arbeitgeber wegen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten bedeutet, wird gleichzeitig auch die Pflicht der Arbeitgeber zur Zahlung der Krankengeldversicherungsbeiträge um 0,2 Prozentpunkte gesenkt.