Im Rahmen des sog. Steuerpakets 2019 wurde die Meldepflicht in Bezug auf Einnahmen erweitert, welche aus Quellen auf dem Territorium der Tschechischen Republik stammen und Steuerausländern zufließen, für welche die Abschlagsteuer gilt. Die steuerpflichtige Person ist ab sofort verpflichtet, dem Fiskus auch die Zahlung von Einnahmen zu melden, welche in der Tschechischen Republik steuerbefreit oder welche nicht Besteuerungsgegenstand im Inland sind, sofern dies durch den betreffenden Vertrag zur Verhinderung der Doppelbesteuerung festgelegt ist. Zu solchen Einnahmen sind z. B. Dividenden zu zählen, welche vom Mutterunternehmen gezahlt werden sowie Zinsen oder Lizenzgebühren. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Fiskus das neue Formular „Meldung von Einnahmen, welche ins Ausland fließen“ erlassen, durch welches das ursprüngliche Formular „Meldung“ ersetzt wird.
Die erweiterte Anzeigepflicht gilt für ab dem 01.04.2019 erhaltene Einnahmen. Die erste Meldung in Bezug auf steuerfreie Einnahmen ist bereits für den Monat April abzugeben - und dies innerhalb einer Frist bis Ende des Monats, welcher auf die Auszahlung folgt - also bis Ende Mai. Sofern steuerbefreite Einnahmen gleicher Art, für welche die Meldepflicht gilt, monatlich einen Betrag in Höhe von 100.000,- CZK nicht übersteigen, ergibt sich nicht die Pflicht zur Meldung dieser Einnahmen. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht kann die steuerpflichtige Person vom Fiskus mit einer Strafe bis zu 500.000,- CZK belegt werden. In begründeten Fällen kann vom Fiskus eine Ausnahme von der Meldepflicht über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren bewilligt werden.
Es wird empfohlen, die einzelnen ins Ausland geflossenen Transaktionen zu überprüfen, ob die Anzeigepflicht nicht auch für Einnahmen gilt, welche Ihrerseits ins Ausland geflossen sind.