Nutzung des ordentlichen Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft als Grundlage für die Gewinnausschüttung im nachfolgenden Geschäftsjahr

25. 7. 2019

Während der Gültigkeit der vorherigen gesetzlichen Regelung wurde per Judikatur des Obersten Gerichthofes abgeleitet, dass die ab Ende des letzten Geschäftsjahres gerechnete 6-Monatsfrist zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung gleichzeitig den letzten Tag der Verwendbarkeit des ordentlichen Jahresabschlusses als Grundlage für die Ausschüttung des Gewinns der Aktiengesellschaft bestimmt. Dies bedeutete in der Praxis, dass nach Ablauf dieser Frist die Schlussfolgerungen des ordentlichen Jahresabschlusses für das vorherige Geschäftsjahr nicht mehr als ausreichend für die Entscheidung der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung angesehen wurden und es erforderlich war, einen neuen, außerordentlichen Abschluss aufzustellen und erst auf seiner Grundlage über die Gewinnverteilung zu entscheiden.

Die oben festgelegten Regeln kommen nichtsdestotrotz mit Gültigkeit der neuen rechtlichen Regelung, d. h. der Regelung im Gesetz über Handelskörperschaften, nicht weiter zur Anwendung, was in seiner Entscheidung in der Sache unter Az. 27 Cdo 3885/2017 auch das Oberste Gerichtshof bestätigt hat. Das Gesetz über Handelskörperschaften legt zwar weiterhin fest, dass über die Aufteilung des Gewinnanteils die Hauptversammlung auf Grundlage des ordentlichen oder eines außerordentlichen Abschlusses entscheidet, wobei es gleichzeitig auch die Frist für die Erörterung des ordentlichen Jahresabschlusses regelt, zugleich enthält es aber eine Bestimmung über den sog. Insolvenztest, welcher die Gewinnausschüttung einer Gesellschaft in solchen Fällen verhindert, wo sie zur Insolvenz der Gesellschaft und damit zu einer möglichen Benachteiligung ihrer Gläubiger führen würde. Diese Bestimmung erfüllt in ihrem Wesen das Ziel der vorherigen rechtlichen Regelung und der davon ausgehenden Rechtsprechung, weshalb nicht mehr auf der Anwendung der im vorstehenden Absatz beschriebenen Regeln bestanden werden muss.

Aus dem Angeführten geht also hervor, dass es seit 01.01.2014 nicht automatisch erforderlich ist, vor jeder Entscheidung der Hauptversammlung über die Gewinnverteilung in der Aktiengesellschaft einen außerordentlichen Abschluss aufzustellen, allerdings muss das Geschäftsführungsorgan beurteilen, ob es den ordentlichen Jahresabschluss noch verwenden kann oder bereits aktuellere, aus einem außerordentlichen Abschluss hervorgehende Informationen benötigt.

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