Neue Bedingungen für Anträge auf Investitionsanreize

25. 9. 2019
Neue Bedingungen für Anträge auf Investitionsanreize

Am 6.9.2019 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 72/2000 GBl. über Investitionsanreize in Kraft getreten, die das Ziel verfolgt, die öffentliche Förderung von unternehmerischen Investitionsvorhaben für Projekte mit höherer Wertschöpfung zu konzentrieren und die Flexibilität der Verknüpfung des Systems der Investitionsanreize mit der aktuellen Wirtschaftslage zu erhöhen. Dies wurde durch die Überführung der Beihilfebedingungen vom Gesetz in eine eigenständige Regierungsverordnung erreicht, die am 26. August 2019 verabschiedet wurde und u.a. zum Beispiel die sog. höhere Wertschöpfung definiert.

Wichtigste Änderung der Novelle ist jedoch die Änderung des Genehmigungsverfahrens zur Zuerkennung des Investitionsanreizes, der die Genehmigung der entsprechenden Gemeinde, des Ministeriums und schließlich der Regierung umfasst. Die Regierung hat zur Zuteilung eines konkreten Anreizes ein entscheidendes Mitspracherecht.

Bei der Antragsgenehmigung sollten vor allem die Quantifizierung und Begründung des Beitrags des Investitionsprojekts für die Region und den Staat Berücksichtigung finden, einschließlich des Einflusses auf den Energieverbrauch und die Umwelt.

Die Definition eines Investitionsprojekts mit höherer Wertschöpfung lautet wie folgt:

  • mindestens 80 % der Beschäftigten die an der Arbeitsverrichtung am Durchführungsort des Investitionsprojekts tätig sind haben einen Bruttolohn mindestens in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns in dem Bezirk, in dem das Investitionsprojekt umgesetzt wird; und
  • zusätzlich zum vorgegebenen Anteil der Beschäftigten mit Hochschulabschluss wird noch ein Vertrag über die Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung oder Universität erforderlich, für diese Zusammenarbeit wird der Antragsteller mindestens 1 % des Kostenbetrags ausgeben und zusätzlich ist Bedingung, dass mindestens ein Anteil von 10% der Beschäftigten eine Hochschulausbildung am Ort der Arbeitsverrichtung vom Durchführungsort des Investitionsprojekts haben müssen; oder
  • der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter erreicht in der umgerechneten Gesamtzahl der Beschäftigten mindestens 2 %; oder
  • es müssen maschinelle Anlagen für Forschung und Entwicklung im Wert von mindestens 10% der Gesamtinvestition angeschafft werden.

Eine weitere Änderung ist z. B. die Streichung der Forderung nach Schaffung neuer Arbeitsplätze bei Produktionsbetrieben (anstelle der ursprünglichen 20).

Infolge der Novelle wird es schwierig sein, Investitionsanreize zu erhalten. Gegenüber der bisherigen Regelung werden Investoren, die die klar definierten Kriterien erfüllen keine Anreize mehr erhalten, aber Bestandteil des Genehmigungsprozesses wird allerdings auch das subjektive Merkmal der Beurteilung durch die Regierung sein.

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