In Hinblick auf die derzeitige unvollständige Regelung des wirtschaftlichen Eigentümers erstellte das tschechische Justizministerium einen Entwurf des Gesetzes über die Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer. Die neue Regelung soll insbesondere den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers präzisieren und dadurch Unstimmigkeiten in der Auslegung dieses Begriffs faktisch ausräumen. Eine Bestimmung des Gesetzentwurfs ist der taxativen Auflistung von Personen gewidmet, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben und für die somit keine Erfassungspflicht entsteht (z. B. Wohneigentümergemeinschaften).
Der Gesetzentwurf enthält/regelt insbesondere:
- ausführlichere Informationen zur Dokumentation, die dem Antrag auf Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers beizufügen ist, und
- die Verhängung von Sanktionen unter der Voraussetzung, dass a) die registrierende Person auch nach Ablauf einer durch das Gericht festgelegten angemessenen Frist keine Eintragung einer Angabe zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährleistet oder b) nicht sicherstellt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dem tatsächlichen Zustand entsprechen – für derartige Verletzungen kann im ersten Fall eine Geldstrafe bis in Höhe von 50 000,- CZK und im zweiten Fall sogar bis in Höhe von 250 000,- CZK verhängt werden.
Mit Inkraftreten des Gesetzes ist für Ende des Kalenderjahres 2020 zu rechnen.