In der geänderten Fassung des Immobiliensteuergesetzes wurde ein neuer Absatz verankert, auf dessen Grundlage neulich Grundstücke je nach ihrer Art, wie sie im Immobilienkataster registriert sind, besteuert werden, unabhängig davon, ob diese Registrierung dem tatsächlichen Zustand entspricht. Eine Ausnahme davon bildet die Situation, in welcher die eigentliche Art des Grundstücks im Immobilienkataster nicht eingetragen ist. Ausschlaggebend ist in einem solchen Fall der tatsächliche Zustand, der den einzelnen Grundstückstypen nach dem Katastergesetz entspricht.
Bisher war der Vorgang seitens der Steuerbehörde so, dass sie sich bei Erhebung der Steuer auf den tatsächlichen Zustand stützte. Diese Praxis war auch durch die einschlägige Rechtsprechung untermauert gewesen.
Laut des Begründungstexts besteht das Ziel der neuen Regelung darin, Rechtsunsicherheit für die Steuerzahler zu beseitigen und die Bedeutung der im Immobilienkataster enthaltenen Informationen zu stärken, da die Immobilieneigentümer laut dem Katastergesetz verpflichtet sind, das Amt über die mit ihren Immobilien in Zusammenhang stehenden Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Für Steuerzahler kann die Gesetzesänderung sowohl eine Erhöhung der Steuerpflicht, als auch deren Reduzierung bedeuten, wobei dies immer von den spezifischen Umständen abhängt. Die neue Regelung betrifft jedoch nur die Besteuerung von Grundstücken; der Wortlaut des Gesetzes über die Arten von Gebäuden wurde nicht geändert, was letztendlich zu einer weitaus größeren Rechtsunsicherheit führen kann als bei der ursprünglichen Auslegung des Gesetzes.