Der Brexit und die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 1. Januar 2021

15. 2. 2021
Der Brexit und die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 1. Januar 2021

Mit dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 gilt im Vereinigten Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) kein EU-Recht mehr. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich somit in Hinblick auf die Umsatzsteuer ein Drittland.

Grenzüberschreitende Warenlieferungen unterliegen künftig der Zollaufsicht und können Gegenstand von Zollkontrollen sein. Für die Einfuhr von Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU gelten die üblichen Regeln für die Wareneinfuhr. Die Ausfuhr von Ware aus dem EU-Gebiet stellt eine Ausfuhrlieferung dar. Zum Nachweis der Ausfuhr von Ware aus EU-Gebiet muss der Ausgangsvermerk der Zollbehörde oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden. Wurde Ware noch vor dem 1. Januar 2021  ins Vereinigte Königreich geliefert oder von dort bezogen und tritt die Situation ein, dass die Besteuerungsgrundlage geändert werden muss, so orientiert sich diese Berichtigung an der ursprünglichen Leistung, d. h. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder Warenbezug aus einem anderen Mitgliedstaat. Spezifische Verfahren, Regelungen und besondere Verfahren, die nur im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten gelten, wie z. B. Versandverfahren, vereinfachtes Verfahren bei Warenlieferungen innerhalb des EU-Gebiets unter Beteiligung von drei Subjekten u. Ä., können nicht mehr angewendet werden.

Mit der Wareneinfuhr in und Warenausfuhr aus der EU ist auch die Pflicht zur Verwendung der europäischen EORI-Nummer verbunden. Eine durch das Vereinigte Königreich ausgegebene EORI reicht nicht mehr aus. Ab 1. Januar 2021 kommt es nicht nur zu Änderungen in der Umsatzsteuererklärung, der zusammenfassenden Meldung und Kontrollmeldung, auch die Intrastat-Meldung ist dann nicht mehr erforderlich.

Diese Regeln betreffend grenzüberschreitende Warenlieferungen gelten allerdings nicht für das Gebiet Nordirlands. Im Warenverkehr mit Nordirland werden die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Umsatzsteuer auch weiterhin angewendet, und zwar für mindestens 4 Jahre ab  01.01.2021, d. h. die Einfuhr von Ware aus Nordirland in die EU gilt als Bezug von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat und die Ausfuhr von Ware aus Nordirland in die EU als Lieferung von Ware in einen anderen Mitgliedstaat oder Versand. Spezifische Verfahren und besondere Verfahren, die zwischen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, bleiben erhalten. Nordirland wird beim Warenverkehr im Rahmen der EU für Umsatzsteuerzwecke neu den Ländercode „XI“ in der UID-Nummer angeben.

Wurde Ware noch vor dem 1. Januar 2021  ins Vereinigte Königreich geliefert oder von dort bezogen und tritt die Situation ein, dass die Besteuerungsgrundlage geändert werden muss, so orientiert sich diese Berichtigung an der ursprünglichen Leistung, d. h. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder Warenbezug aus einem anderen Mitgliedstaat.

Für Zwecke der Besteuerung von Dienstleistungen wird beim Vereinigten Königreich, einschließlich Nordirlands, wie bei Drittstaaten verfahren. Zur Festlegung des Besteuerungsverfahrens ist der Ort der Leistungserbringung maßgebend. Für Dienstleistungen, die im Vereinigten Königreich erbracht werden, muss nach dem 31.12.2020 keine zusammenfassende Meldung mehr abgegeben werden.

Auswirkungen hat dies auch auf das Verfahren Mini One Stop Shop (MOSS), für das sich im Vereinigten Königreich bis zum Ablauf der Übergangsfrist Unternehmen registrieren konnten, die elektronische-, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen. Ab Januar 2021 kann diese Sonderregelung bei der Erbringung der genannten Dienstleistungen für Kunden im Vereinigten Königreich für die Einreichung von Steuererklärungen und Zahlung eventueller Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich nicht mehr genutzt werden.

Anträge auf Rückerstattung von Steuern, die bis 31.12.2020 abgeführt wurden, müssen bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden. Das gilt jedoch nicht für den Bezug von Ware durch einen Steuerzahler in Nordirland oder den Bezug von Ware in der Tschechischen Republik durch einen in Nordirland ansässigen Steuerpflichtigen. In diesem Fall kann der Antrag bis 30.09.2021 eingereicht werden.

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