Große Novelle des Handelskörperschaften-Gesetzes: Bis wann müssen die Änderungen umgesetzt werden?

19. 2. 2021
Große Novelle des Handelskörperschaften-Gesetzes: Bis wann müssen die Änderungen umgesetzt werden?

Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Novelle des Handelskörperschaften-Gesetzes (nachfolgend nur „HKGes“) beinhaltet zahlreiche Pflichten für Unternehmen, die ihre Rechtverhältnisse (Gesellschaftsverträge) nunmehr an die neue Regelung anpassen und ihre damit verbundenen Angaben im Handelsregister aktualisieren müssen.

Handelskörperschaften haben vor allem folgende Pflichten (nach zeitlicher Relevanz):

  • Ist eine andere juristische Person geschäftsführendes (bzw. gewähltes) Organ der Gesellschaft (typischerweise handelt es sich um den Geschäftsführer), so muss die Gesellschaft eine zur Vertretung bevollmächtigte natürliche Person benennen, die im Handelsregister eingetragen sein muss. Diese Pflicht ist binnen drei Monaten ab Wirksamwerden der Novelle des HKGes, d. h. bis Ende März 2021, zu erfüllen. Andernfalls erlischt die Funktion des Organs, und der Geschäftsführer anschließend nicht mehr vertretungsberechtigt wäre.
  • Ins Handelsregister sind die durch die Novellierung des HKGes geforderten Angaben einzutragen (beispielsweise der aktuelle Firmensitz), und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Novelle (d. h. bis Ende Juni 2021). Geschieht dies nicht, droht im Extremfall die Auflösung der Handelskörperschaft und ihre Liquidation.
  • Für die Anpassung des Gesellschaftsvertrages und Hinterlegung in der Urkundesammlung sieht das Gesetz ein Jahr ab Wirksamwerden der Novelle vor. Dann könnten einige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unwirksam werden. Bestimmte Änderungen gelten bereits mit Wirksamwerden der Novelle, beispielsweise die Einschränkung der von Gewinnauszahlung, bzw. der Verteilung oder Auszahlung des Gewinns. Diese Regelung kommt bereits im Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.

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