Verschärfte Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz

16. 4. 2021

Mit dem 1. Januar 2021 ist das umfangreiche Änderungsgesetz zum Gesetz über Handelsgesellschaften  („HGG“) in Kraft getreten, welches u.a. die Haftung der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von Handelsgesellschaften bei Insolvenz von Unternehmen strenger fasst.

Es handelt sich insbesondere um die Pflicht zur Herausgabe des Vorteils aus dem Geschäftsführervertrag, falls das Unternehmen in Insolvenz gerät und das Geschäftsführungsorgan gegen dessen Pflicht zum Einreichen des Insolvenzantrags (d.i. bei Gläubigerinsolvenzanträgen) verstößt und um die Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, d.i. Haftung für die Schulden der Gesellschaft, die sie selbst nicht begleichen kann.

Falls ein Geschäftsführungsorganmitglied der Insolvenz des Unternehmens durch die Verletzung seiner Pflichten beiträgt und nachdem im Insolvenzverfahren schon über die Insolvenzlösungsmodalität entschieden wurde (d.i. der Konkurs wurde erklärt oder die Restrukturierung wurde genehmigt), dann kann auf Antrag des Insolvenzverwalters entschieden werden

      i) darüber, dass das Geschäftsführungsorgan (in der Regel Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied) verpflichtet ist, alles herauszugeben, was es von der Gesellschaft als Vergütung für die letzten zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat

        und

        ii) über die Pflichten des Geschäftsführungsorganmitglieds in die Insolvenzmasse einen Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen der Schuldensumme und dem Vermögenswert der Gesellschaft zu bezahlen, falls über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs erklärt wird, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit solcher Gesellschaftsvertreter dazu beigetragen hat, dass das Vermögen zur Schuldenbegleichung nicht genügt.

Der Insolvenzverwalter reicht solchen Antrag u.a. dann, wenn es ihm von dem Gläubigerausschuss auferlegt wird.

Neulich wird über beide Pflichten der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane im Rahmen des sog. Inzidenzverfahrens nach dem Insolvenzgesetz entschieden, zwar durch das zuständige Insolvenzgericht. Solche Gerichtsentscheidungen können zudem als Grundlage für den Ausschluss des der Person von ähnlicher Funktion bis auf 3 Jahre dienen.  

Der aktuellen Regelung zufolge ist es daher für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Verwaltungsratsmitglieder) noch wichtiger, sorgfältig die finanzielle Lage des Unternehmens und dessen Zahlungsfähigkeit zu verfolgen und bei ungünstiger Entwicklung rechtzeitig einzuschreiten, da sonst ihre persönliche Haftung droht.

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