Am 3. November 2022 lehnte der Senat einen Gesetzentwurf ab, der die örtliche Zuständigkeit von Privatvollstreckern nach Landkreisen festlegten sollte. Das Amt eines Privatvollstreckers entspricht nur hins. der Befugnissen einem deutschen Gerichtsvollzieher. In Tschechien ist zwischen einem Privatvollstrecker und einem Gerichtsvollzieher zu unterscheiden. Ein Privatvollstrecker wird - wegen seiner wirtschaftlichen Motivation als unternehmerisch tätiger Freiberufler - deutlich effektiver bei der Schuldeintreibung vorgehen. Auch wenn in der Praxis selten genutzt, steht den Gläubigern offen, sich auch an einen Gerichtsvollzieher in Tschechien zu wenden – obwohl der Gläubiger dann aktiv sein muss, um das Vermögen des Schuldners zu entdecken, anders eben als bei einem Privatvollstrecker.
Die Gesetzesänderung sollte das Verhältnis zwischen Privatvollstreckern und Schuldnern vermeintlich übersichtlicher machen. Jeder Schuldner wäre nämlich nur einem Privatvollstrecker unterstellt gewesen, der nach einem alphabetischen System zugewiesen worden wäre. Nach Ansicht des Verfassers würde dies den Konkurrenzkampf unter den Privatvollstreckern um die größte Anzahl von Vollstreckungen verringern und den Privatvollstreckern einen besseren Überblick über die Schuldner verschaffen.
Die in Vorbereitung befindliche Novelle sah außerdem vor, dass der Berechtigte eine Kaution hinterlegen müsste, um eine Vollstreckung einzuleiten, um die Belastung der Vollstreckungsbehörde aufgrund nicht eintreibbarer Forderungen zu verringern.
Der Privatvollstrecker wäre für einen bestimmten Fall vom Gericht bestellt, so dass der Berechtigte nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Person frei zu wählen, die die Schulden rechtmäßig eintreiben würde.
Der Vorschlag wurde jedoch wegen der möglichen Verschlechterung der Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten für die Gläubiger abgelehnt. Außerdem hätte die Verabschiedung einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Privatvollstrecker bedeutet.