In zugrundeliegenden Sachverhalt weigerte sich die Gesellschaft, die im tschechischen Handelsregister unter einer virtuellen Adresse registriert war, auch nach Aufforderung der tschechischen Finanzverwaltung ihren tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung anzugeben. Aufgrund dessen wurde die Gesellschaft als sog. unzuverlässiger Umsatzsteuerzahler eingestuft, da nach Auffassung des zuständigen Finanzamtes ein wesentlicher Verstoß gegen die dem Steuerpflichtigen gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflichten vorlag. Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 27.9.2022 in der Rechtssache 7 Afs 334/2020 – 26 der Argumentation der tschechischen Finanzverwaltung angeschlossen und entscheiden, dass der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung einer tschechischen Gesellschaft dort ist, an dem die organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen einer Gesellschaft umgesetzt werden, die für den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft erforderlich sind. Dieser Ort kann auch die private Wohnung eines Geschäftsführers darstellen.
Das Oberste Verwaltungsgericht bekräftige ebenfalls die rechtmäßige Möglichkeit der Wahl einer virtuellen Adresse als registriertem Sitz im Handelsregister, welcher jedoch nicht notwendigerweise mit dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung übereinstimmen muss.
Obzwar die vorliegende Gerichtsentscheidung zu gesetzlichen Vorschriften des tschechischen Umsatzsteuergesetzes Umsatzsteuer ergangen ist, müssen bei der Wahl eines virtuellen Büros als registrierter Unternehmenssitzes ebenfalls in erster Linie etwaige Auswirkungen im Bereich der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden, da sich die Frage der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht vom tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung ableitet und nicht vom registrierten Sitz im Handelsregister.