Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes klopft mit großer Verspätung an die Tür der Abgeordnetenkammer. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz und Rahmen, in dem Hinweisgeber rechtwidrige Aktivitäten melden können, mit denen sie während ihrer Arbeitskontakte jeglicher Art konfrontiert werden.
Dieses Gesetz ist die Umsetzung der EU-Richtlinie, deren direkte Wirkung ab dem 18. Dezember 2021 für bestimmten öffentlichen Stellen greift – staatliche Behörden, territoriale Selbstverwaltungen (Bezirke und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern) und weitere öffentliche Institutionen (z. B. VZP – Öffentliche Krankenkasse, öffentliche Hochschulen, ČEZ), die ab diesem Tag den durch die Richtlinie geregelten Pflichten nachzukommen haben, insbesondere die Einführung eines internen Meldesystems. Dieser Pflicht werden laut Gesetz auch Privatunternehmen – Arbeitgeber mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, Versicherungsvermittler und weitere in das europäische Finanzsystem eingebundene Unternehmen unterliegen.
Im Rahmen des internen Systems ist eine zuständige Person zu bestimmen, welche die mit den Hinweisgebern verbundene Agenda verwalten wird (diese zuständige Person kann auch ein Mitarbeiter der verpflichteten Person sein). Das Justizministerium richtet ein sog. externes Meldesystem ein und wird alle Meldungen entgegennehmen. Die zuständigen Personen sollen das reibungslose und korrekte Verfahren nach Eingang der Meldung sicherstellen, sei es durch Informieren des Hinweisgebers über den Eingang der Meldung, durch Filtern der Meldungen, die nicht gerechtfertigt sind, oder durch die Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers und Wahrung der Unparteilichkeit.
Der Hinweisgeber hat das Recht, binnen 30 Tagen über die Prüfungsergebnisse informiert zu werden. Die zuständige Person hat, sollte die Meldung als gerechtfertigt eingestuft werden, dem Verpflichteten nicht nur die Abhilfeform zu empfehlen, sondern auch die zuständige Behörde zu informieren. Diese ist bei Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, die Polizei oder bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die Aufsichtsbehörde.
Über das Meldesystem ist auf eine den Online-Zugang ermöglichende Weise zu informieren (wohl Websites). Die Verpflichteten haben die Verfahren zu veröffentlichen, wie Meldungen zu erfolgen haben, sowohl durch ein eigenes System, als auch über ein Portal des Justizministeriums, sowie weitere Informationen laut Gesetz. Meldungen sind über mindestens fünf Jahre zu registrieren, Zugang zu ihnen wird nur die zuständige Person haben.
Das Gesetz erlaubt es Hinweisgebern ausdrücklich, die vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht oder das Bankgeheimnis zu durchbrechen, wobei das Gesetz eine Aufzählung der Arten von Verschwiegenheit enthält, die durch zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen notwendige Meldungen, insbesondere von Straftaten und Verstößen gegen Steuer- und Finanzvorschriften, den Verbraucherschutz, Umweltschutz, Wettbewerb oder z. B. die nukleare Sicherheit (und weitere), nicht durchbrochen werden können: Hierzu zählt nicht nur der Schutz von Verschlusssachen, sondern auch die anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheitspflicht.
Das Gesetz greift nicht für anonyme Hinweise. Anonymen Hinweisen müssen die Verpflichteten und zuständigen Personen kraft Gesetzes nicht nachgehen.