In seiner Entscheidung Az. Nr. 7 Afs 132/2022-22 wies das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Brünn zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Reparaturaufwendungen im Zusammenhang mit Sachanlagen zurück.
Die Klägerin wurde zur Körperschaftsteuernachzahlung nebst Strafzahlungen veranlagt, weil sie im Veranlagungszeitraum Kosten für Bauarbeiten an Sachanlagevermögen (Heuboden) fälschlicherweise als steuerabzugsfähige Aufwendungen angesetzt hatte. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob das Heubodengebäude durch einen Brand zerstört worden war und die Bauarbeiten daher auf die Errichtung eines neuen Gebäudes abzielten oder ob die durchgeführten Bauarbeiten lediglich als Reparatur des Heubodengebäudes anzusehen waren, welches durch den Brand nicht zerstört worden war. Der Kläger machte sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten als Reparaturkosten geltend und verbuchte sämtliche Aufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben im entsprechenden Veranlagungszeitraum. Sowohl das Bezirksgericht Brünn als auch das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik vertraten die Auffassung, dass es sich im zugrundeliegenden Sachverhalt um Anschaffungskosten für den Erwerb neuer Sachanlagen handelte, die nicht einmalig steuerlich geltend gemacht werden konnten, sondern ratierlich über die Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens abgeschrieben werden sollten.
Das Bezirksgericht Brünn stützte sein Urteil auf die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts. Demnach ist der entscheidende Zeitpunkt für die Errichtung eines Gebäudes derjenige, in dem das Gebäude zumindest so weit errichtet ist, dass alle weiteren Bauarbeiten auf die finale Errichtung der individuell bestimmten Sache gerichtet sind. Dies geschieht bei überirdischen Gebäuden dadurch, dass ein Zustand geschaffen ist, in dem zumindest der Grundriss des ersten Obergeschosses klar und eindeutig erkennbar ist.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Grundriss des ersten Obergeschosses erhalten wurde, ist die Beantwortung der Frage, inwieweit die Außenwände des ersten Stocks ganz oder teilweise zerstört worden sind. In der Steuerakte der Klägerin bei der tschechischen Finanzverwaltung war ein Werkvertrag zwischen mit dem beauftragten Unternehmen abgelegt, welcher die „Instandsetzung des Heubodens nach einem Brand“ zum Gegenstand hatte und sich aus den nachfolgenden Teilwerkleistungen zusammensetzte: „Abriss des Heubodens; Erdarbeiten, Fundamente; vertikale Bauteile; Verkleidung, Dach, Sanitärelemente; Boden, Tore; Auffahrt, Geländearbeiten“. In der zusammenhängenden Projektdokumentation war angeführt, dass im Falle es im Falle des Heubodens um eine „Instandsetzung des Fundamentrahmens für den Einbau des vorgefertigten Baugerüsts“ handelt.
Aufgrund der oben dargelegten Gründe wurde die Instandsetzung des Heubodengebäudes als Neuanschaffung von Sachanlagevermögen qualifiziert und die Beschwerde der Klägerin durch das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik als unbegründet zurückgewiesen.