Das Jahr 2023 bringt Änderungen im Einkommensteuergesetz mit sich. Über die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und über die damit verbundene Einflüsse haben wir Sie schon in vorigen Aktualitäten informiert.
Was die Pflicht zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen angeht, wird die Grenze von steuerlichen Einkünften, ab der eine natürliche Person verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, von 15.000 CZK auf neuerdings 50.000 CZK angehoben. Der neue Schwellenwert gilt für die Einreichung von Einkommensteuererklärungen im Jahr 2024.
Daneben können Arbeitnehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein erhöhtes einkommensteuerpflichtiges Einkommen außerhalb Ihrer unselbstständigen Tätigkeiten erzielen, ohne eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Der neue Schwellenwert wurde von 6.000 CZK auf neuerdings 20.000 CZK angehoben.
Eine weitere Änderung besteht in einer möglichen steuerlichen Ermäßigung im Zusammenhang mit Sozialversicherungsabgaben für ausgewählte Arbeitnehmer. Ab dem 1. Februar 2023 können Arbeitgeber für ausgewählte in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer eine Ermäßigung von 5 % auf die Sozial- und Krankversicherungsbeitragspflicht erhalten. Zu diesem ausgewählten Personenkreis gehören beispielsweise Arbeitnehmer über 55 Jahre, Elternteile mit Kindern bis zu 10 Jahren, Arbeitnehmer mit Beeinträchtigungen oder auch sich in Umschulungsmaßnahmen befindenden Arbeitnehmern. Die vom Arbeitgeber getragenen Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge vermindern sich in solchen Fällen folglich von 24,8 % auf 19,8 %.