Die tschechische Finanzverwaltung informiert auf ihrer Website über die Pflicht, einen Antrag auf Löschung der Einkommensteuerregistrierung zu stellen.
Diese Verpflichtung gilt für Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer registriert sind, wenn sie ihre Genehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit - z. B. einen Gewerbeschein - aufheben und keine weiteren Tätigkeiten ausüben und keine weiteren Einkünfte erzielen, die ihre Pflicht zur Registrierung für die Einkommensteuer aufrechterhalten würden. In diesem Fall ist es erforderlich, beim örtlich zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Löschung der Einkommensteuerregistrierung einzureichen, den die Steuerpflichtigen entweder auf der Website der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik finden oder online in einem elektronischen Formular ausfüllen können, das in der EPA-Anwendung oder nach Einloggen in der Steuerinformationsbox plus verfügbar ist.
Der Antrag ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt einzureichen, an dem die Gründe für die Löschung der Registrierung eingetreten sind.