Die Generaldirektion für Finanzen veröffentlichte Ende 2022 die Weisung GFŘ-D-59 zur einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung verschiedener Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes Nr. 586/1992 Slg., i.d.g.F., welche die bisherige Weisung GFŘ-D-22 ersetzt.
Die Weisung GFŘ-D-59 ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten und kann erstmals für den im Jahr 2023 begonnenen Veranlagungszeitraum genutzt werden.
Die Weisung GFŘ-D-59 ist im Finanzanzeiger des tschechischen Finanzministeriums Nr. 19/2022 veröffentlicht.