Das Diskriminierungsverbot gilt auch für externe Arbeitnehmer (Selbstständige) in der EU, so urteilt der EuGH

10. 2. 2023
Das Diskriminierungsverbot gilt auch für externe Arbeitnehmer (Selbstständige) in der EU, so urteilt der EuGH

Im Januar 2023 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein weiteres interessantes Urteil, in dem er feststellte, dass das Diskriminierungsverbot auch für andere Vertragsverhältnisse als das Arbeitsverhältnis gilt.

Im betreffenden Fall geht es um einen Mann, dessen Kooperationsvertrag mit dem polnischen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender gekündigt wurde und dem nach jahrelanger Zusammenarbeit auch eine künftige Vereinbarung verweigert wurde. Kurz zuvor hatte er mit seinem Partner ein Video aufgenommen, um intime Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts zu unterstützen.

Daraufhin erhob er eine Schadensersatzklage vor dem polnischen Bezirksgericht, jedoch ohne Erfolg. Er legte daher beim Landgericht Berufung ein. Dieser hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das polnische Recht gegen die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstößt, die unter anderem die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung untersagt. Der Kläger war nicht Angestellter des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders, sondern arbeitete für diesen als so genannter Freelancer, d. h. als Selbständiger. Es sei darauf hingewiesen, dass die polnischen Gesetze zum Schutz vor Diskriminierung im Allgemeinen nicht für Selbstständige und Personen mit einer anderen sexuellen Orientierung gelten.

Nach der Auslegung des EuGH gilt die oben genannte Richtlinie für alle Rechtsverhältnisse, die den Lebensunterhalt einer Person durch Arbeit sichern, d. h. nicht nur für die Arbeitsverhältnisse. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Begriffe „Beruf“ und „Beschäftigung“ in der Praxis für jedes Vertragsverhältnis verwendet werden, in dem die betreffende Person ihr Einkommen durch Arbeit verdient, und dass ein solches Vertragsverhältnis gewisse Anzeichen von Stabilität aufweist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Diskriminierungsverbot im Übrigen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist, der unter anderem auch für Personen mit einer anderen sexuellen Orientierung gilt.

Im tschechischen Rechtsrahmen gibt es einen gemeinsamen Schutz vor Diskriminierung für Arbeitnehmer und Selbständige, der durch das Antidiskriminierungsgesetz geregelt wird, das auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann die betroffene Person auf Schadensersatz, Ersatz vom immateriellen Schaden oder einfach auf Verzicht auf eine ungünstige unterschiedliche Behandlung klagen. Auch das Zivilgesetzbuch sieht einen Rechtsbehelf im Rahmen der Bestimmungen über die Entschädigung für die Verletzung der natürlichen Menschenrechte vor.

Die betroffene Person ist verpflichtet, das diskriminierende Verhalten des Vertragspartners zu beweisen, jedoch nicht vollständig. Vielmehr liegt die Hauptbeweislast bei der beklagten Vertragspartei, die beweisen muss, dass sie nicht diskriminiert hat, wodurch die Rechte der Betroffenen erheblich gestärkt werden.

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