Da der Abgabetermin für die erste Intrastat-Meldung für Januar 2023 am 16. Februar immer näher rückt, möchten wir auf die grundlegendsten Änderungen eingehen, die uns dieses Jahr in diesem Bereich erwarten.
Erste Änderung ist die Einführung der sog. Validierung oder Kontrolle der MwSt.-Nummer des Warenempfängers.
Diese Validierung ist bereits Bestandteil der Formularmeldung, die Meldeeinheiten bei der Ausfuhr im Rahmen der EU unter „Angabe über die MwSt.-Nummer des Warenempfängers“ ausweisen. Diese Kontrolle erfolgte bereits im vergangenen Jahr, war aber kein direkter Bestandteil der Formularmeldung. Grundlage für die Validierung durch die Zollverwaltung der Tschechischen Republik war ein Dokument der Europäischen Kommission. Die Struktur der MwSt.-Nummer des Warenempfängers kann die Meldeeinheit unter dem Link unter Punkt Q11 kontrollieren https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/faq. Wird eine falsche MwSt.-Nummer angegeben, kann die ausgefüllte Formularmeldung in den Applikationen InstatDesk und InstatOnline nicht gespeichert und somit auch nicht abgesendet werden. Die Zollverwaltung hat eine neue Version der Applikation InstatDesk 2.4.0 veröffentlicht, deren schnellstmögliche Installation empfohlen wird, um Meldungen an Intrastat mängelfrei senden zu können. Die Gültigkeit der Applikation InstatDesk in der Version 2.3.3 endet zum 1.5.2023, ab diesem Tag werden alle über diese ältere Version abgesendeten Meldungen abgelehnt. Weitere Informationen zur Problematik der MwSt.-Nummer des Warenempfängers können auch auf den Websites des Tschechischen Statistikamtes aufgerufen werden: https://www.czso.cz/csu/czso/informace-k-dic-partnera
Weitere Änderung ist die Anpassung der Formularmeldung „Änderungsanzeige der Registrierungsangaben“.
Im Zuge der Novelle der Verordnung Nr. 245/2016 Slg. wurde ab dem 1.1.2023 die Formularmeldung „Änderungsanzeige der Registrierungsangaben“ angepasst. Diese Anpassung besteht in der Ergänzung eines Teils der Formularmeldung, der den Wegfall der Pflicht betrifft, Angaben an Intrastat auszuweisen. Dies gilt für Unternehmen, die im Jahr 2022 die vereinfachte Meldung genutzt und im Jahr 2022 den Meldeschwellenwert nicht erreicht haben. Für Meldeeinheiten, die im Jahr 2022 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, vereinfachte Meldungen abzugeben, und die im Jahr 2023 nicht mehr der Meldepflicht unterliegen, da sie den Schwellenwert von 12 Mio. CZK für die jeweilige Warenverkehrsrichtung nicht erreicht haben, gilt die Pflicht nach § 127 der Steuerordnung, dem ortszuständigen Zollamt die Änderung der Registrierungsangaben, bzw. den Wegfall der Pflicht, Angaben im Intrastat auszuweisen, anzuzeigen. Diese Anzeige kann die Meldeeinheit nur über die Formularmeldung „Änderungsanzeige der Registrierungsangaben“ vornehmen.
Letzte Änderung ist die Erweiterung des Verzeichnisses der Ware, die nicht für vereinfachte Meldungen im System Intrastat bestimmt ist.
Wegen Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif musste diese Änderung auch im Nummernverzeichnis vorgenommen werden, das Bestandteil der Mitteilung des Tschechischen Statistikamtes Nr. 497/2021 Slg. ist. Eine Übersicht der Änderungen im Verzeichnis ist Bestandteil der Mitteilung des ČSÚ 427/2022 Slg., die ebenfalls ab dem 1.1.2023 wirksam ist.