Die Verfahrensrechte nach der DSGVO können auch in einem Streitfall zwischen einem Aktionär und der Gesellschaft genutzt werden

14. 2. 2023
Die Verfahrensrechte nach der DSGVO können auch in einem Streitfall zwischen einem Aktionär und der Gesellschaft genutzt werden

In seinem Urteil in der vom 12. Januar 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Pflichten der Mitgliedstaaten beim Schutz der Rechte, die den Rechtsinhabern durch die Datenschutz-Grundverordnung garantiert werden, ausgelegt.

In diesem Urteil ging es um eine Situation, in der ein Aktionär einer Aktiengesellschaft auf einer Hauptversammlung des Unternehmens eine Reihe von Fragen an den Vorstand stellte, woraufhin von dem Unternehmen als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen die Übermittlung einer Tonaufzeichnung der Sitzung verlangte. Das Unternehmen stellte ihm diese Aufzeichnung zur Verfügung, deren Inhalt sich jedoch auf die Erklärungen des Aktionärs beschränkte und die Äußerungen aller anderen Teilnehmer an der Hauptversammlung ausschloss.

Daraufhin beantragte der Aktionär bei der Aufsichtsbehörde die unveränderte Form der Aufzeichnung, was von der Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde. Der Aktionär wehrte sich gegen die Entscheidung auf zwei Arten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem Recht des Mitgliedstaats (Ungarn): er reichte 1) eine Klage gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde und 2) eine Zivilklage gegen die Entscheidung des Unternehmens ein.

In der zivilrechtlichen Klage gegen die Entscheidung des Unternehmens war der Aktionär erfolgreich, und seiner Klage wurde stattgegeben, indem festgestellt wurde, dass das die Gesellschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher das Recht des Aktionärs auf Zugang zu personenbezogenen Daten verletzt hat. In der zweiten Rechtssache wurde dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt.

In der Vorabentscheidungsfrage stellte der EuGH fest, dass die Koordinierung der verschiedenen Mittel zum Schutz der Rechte des Einzelnen im Rahmen der DSGVO Verordnung (d. h. Einreichung einer Beschwerde, Zivilklage, aber auch andere Mittel des gerichtlichen Schutzes) somit ein Problem ist, das jeder einzelne Mitgliedstaat nach nationalem Recht lösen muss, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen über die verschiedenen Mittel zum Schutz der Rechte des Einzelnen nicht widersprüchlich sind.

Ein Praxistipp, der sich aus dem EuGH-Urteil ergibt, ist, dass die Mittel zum Schutz der Rechte nach der DSGVO Verordnung auch bei Streitigkeiten zwischen einem Aktionär einer Gesellschaft und der Gesellschaft selbst eingesetzt werden können.

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