Während die Verpflichtung zur Einstellungsuntersuchung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsgesetzbuch festgelegt ist, sind die Bedingungen dafür in einer speziellen Rechtsvorschrift, nämlich im Gesetz über die Erbringung spezifischer Gesundheitsdienstleistungen, näher geregelt.
Nach der bisherigen Rechtslage war der Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses für alle Kategorien von Arbeitnehmern eine ärztliche Einstellungsuntersuchung durchzuführen. Bei Vereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber diese Pflicht, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die nach dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit als risikobehaftet galt oder wenn eine solche Pflicht in den Durchführungsbestimmungen für diese Tätigkeit festgelegt war. Wenn sich Bewerber nicht der obligatorischen Einstellungsuntersuchung unterzogen, wurde dies so behandelt, als seien sie für die betreffende Arbeit gesundheitlich nicht geeignet.
Im Zusammenhang mit den aktuellen Änderungen des Arbeitsgesetzbuches, der sogenannten Flexinovel, gab es in dieser Hinsicht mit Wirkung zum 01.06.2025 einige Änderungen
Insbesondere handelt es sich um eine Lockerung der Vorschriften hinsichtlich des Personenkreises, der sich vor Aufnahme einer Beschäftigung einer obligatorischen Einstellungsuntersuchung unterziehen muss. Neu ist, dass für nicht risikobehaftete Tätigkeiten der sogenannten ersten Kategorie, zu denen vor allem administrative und Büroarbeiten gehören, ab Juni die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung entfällt und in diesen Fällen von der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers ausgegangen wird, d. h. es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.
Die Arbeitgeber können jedoch weiterhin auf der Grundlage eines ausgestellten Antrags von potenziellen Bewerbern eine Untersuchung verlangen und ihnen anschließend nach der Einstellung die entstandenen Kosten erstatten. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt der potenzielle Bewerber als gesundheitlich geeignet. Ist der Bewerber jedoch selbst der Meinung, dass die Ausübung der Tätigkeit für ihn aus gesundheitlichen Gründen schwierig sein könnte, kann er die Untersuchung selbst beantragen.
Bei Vereinbarungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses kam es in dieser Hinsicht hingegen zu einer Verschärfung, da die ärztliche Einstellungsuntersuchung nun auch für Tätigkeiten der sogenannten zweiten Kategorie obligatorisch ist, zu denen beispielsweise Kassierer oder Regalauffüller gehören.
Abschließend ist jedoch noch auf die Kategorie der jugendlichen Arbeitssuchenden hinzuweisen, d. h. Personen unter 18 Jahren, die sich jedoch unabhängig vom Risiko der Arbeit und unabhängig davon, ob es sich in ihrem Fall um eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Vereinbarung über eine außerbetriebliche Tätigkeit handelt, immer einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung unterziehen müssen.