Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob die auf einem Steuerbeleg ausgewiesene Mehrwertsteuer auch von derjenigen Person abzuführen ist, die sie auf dem Steuerbeleg ausgewiesen hat.
Im vorliegenden Sachverhalt verwehrte die österreichische Steuerverwaltung die MwSt.-Rückerstattung auf unkorrekt ausgewiesene MwSt.-Beträge, die eine österreichische Gesellschaft ihren Endkunden (Nicht-MwSt.-Zahler) das ganze Jahr über in Rechnung gestellt hatte. Die Rückerstattung wurde durch die Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung begehrt, in der die MwSt.-Höhe auf den korrekten Satz angepasst wurde. Die österreichische Steuerverwaltung stützte ihre Entscheidung auf die Tatsache, dass die Rückerstattung einer falsch abgeführten Steuer auf Seiten der Gesellschaft eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde, da ihre Endkunden eine höhere MwSt. gezahlt haben.
Der Europäische Gerichtshof hat dabei zu Gunsten der Gesellschaft entschieden, da Artikel 203 der MwSt.-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, einen zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht abzuführen braucht. Dies betrifft allerdings nur solche Fälle, bei denen die Dienstleistungen an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.