Pflicht, die auf dem Beleg ausgewiesene MwSt.-Höhe abzuführen

28. 2. 2023

Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich mit der Frage, ob die auf dem Steuerbeleg angeführte Mehrwertsteuer auch von jeder Person abzuführen ist, die sie auf dem Beleg ausweist.

Prüfungsgrund war, dass es die österreichische Steuerverwaltung ablehnte, einer österreichischen Gesellschaft, die das ganze Jahr über auf den an ihre Endkunden (Nicht-MwSt.-Zahler) ausgestellten Rechnungen eine falsche MwSt.-Höhe ausgewiesen hat, die MwSt.-Rückforderung zu billigen. Diese Rückzahlung wurde durch die Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung gestützt, in der die MwSt.-Höhe auf den richtigen Satz gesenkt wurde. Die österreichische Steuerverwaltung stützte ihre Entscheidung auf die Tatsache, dass bei Rückzahlung einer falsch abgeführten Steuer durch das Finanzamt auf Seiten der Gesellschaft eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen würde, da ihre Kunden eine höhere MwSt. gezahlt haben.

Der Gerichtshof hat dabei zu Gunsten der Gesellschaft entschieden, da Artikel 203 der MwSt.-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft, da keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet. Dies betrifft allerdings nur Fälle, wenn die Dienstleistung an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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