Neuerungen im Bereich der Mitarbeiteraktien- und Optionspläne

26. 5. 2025

Das Generalfinanzdirektion hat eine Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer veröffentlicht, die die Besteuerung von Einkünften aus Mitarbeiteraktien- und Optionsplänen betrifft. Damit reagiert die Generalfinanzdirektion auf Unklarheiten, die durch die kürzlich verabschiedete Änderung der Besteuerungsmethode entstanden sind.

Gemäß der Novelle gelten die Einkünfte der Arbeitnehmer aus Aktien- und Optionsplänen, die der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten der Novelle erhalten hat, als im zweiten Monat nach Inkrafttreten der Novelle oder als Einkünfte des Steuerjahres 2025 abgerechnet, sofern der Arbeitgeber nicht die Wahl der Steueraufschiebung mitgeteilt hat. Das Finanzministerium ging bereits im vergangenen Jahr davon aus, dass für Einkünfte, die im Jahr 2024 erzielt werden, die gleiche Besteuerungsmethode wie bis Ende 2023 gelten wird, d. h. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit werden in dem Monat besteuert, in dem die Aktien oder übertragbaren Optionen erworben wurden. Einige Arbeitgeber haben daher bei der Besteuerung der Einkünfte ihrer Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2024 nach den im Jahr 2023 geltenden Bestimmungen verfahren.

Das Finanzamt bestätigt diese Vorgehensweise in seiner veröffentlichten Mitteilung. Für den Steuerzeitraum 2024 und für den Teil des Steuerzeitraums 2025 vor Inkrafttreten der Novelle wird die Finanzverwaltung die Vorgehensweise gemäß den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Rechtsvorschriften akzeptieren. Die Finanzverwaltung wird diese Vorgehensweise auch in Fällen akzeptieren, in denen die Besteuerung im Rahmen der Steuererklärung erfolgt. Natürliche Personen (Arbeitnehmer) können wählen, ob sie die im Jahr 2024 erzielten Einkünfte aus Mitarbeiteraktien- und Optionsplänen in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2025 angeben (vorausgesetzt, der Arbeitgeber meldet keinen Aufschub der Besteuerung) oder in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2024.

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