Einkommensteuer
Möglichkeit außerordentlicher Abschreibungen auch im Jahr 2023 möglich
Außerordentliche Abschreibungen können diejenigen Unternehmer nutzen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 ausgewählte materielle Vermögenswerte angeschafft haben.
Anhebung der Jahreseinkommensbeträge, für die keine Steuererklärung einzureichen ist
Seit Januar 2023 hat jede Person eine Steuerklärung einzureichen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 50 000 CZK übersteigt. Dieser Grenzwert lag bislang bei 15 000 CZK. Steuerpflichtige mit Einkünften außer solchen aus unselbstständiger Tätigkeit müssen nunmehr eine verpflichtende Steuererklärung ab einem Einkommen von 20 000 CZK und nicht wie bislang 6 000 CZK einreichen.
Unterteilung der Pauschalbesteuerung in drei Kategorien
Während sich natürliche Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit bislang lediglich bei Einnahmen bis zu 1 000 000 CZK zur Pauschalbesteuerung anmelden konnten, wurde dieser Grenzwert für das Jahr 2023 auf 2 000 000 CZK angehoben. Mit dieser Anhebung ist ebenfalls die Unterteilung der Pauschalbesteuerung in drei Kategorien mit unterschiedlichen Höhen der monatlichen Abgabenzahlung verbunden.
Unter welche Kategorie eine unternehmerisch selbstständige Person fällt, leitet sich von der Höhe seines Jahreseinkommens sowie der Tätigkeitsart ab.
Pflicht zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen
Im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung von elektronischen Daten-Mailboxen haben Unternehmer ab dem Jahr 2023 ihre Steuererklärungen und alle sonstigen Dokumente gegenüber der tschechischen Finanzverwaltung auf elektronischem Wege einzureichen.
Besteuerung von Zufallsgewinnen
Grundlegende Änderung ist die Einführung einer Zufallsgewinnsteuer, die für Unternehmen aus dem Banken- und Energiesektor gilt.
Mehrwertsteuer
Anhebung der Grenze für die verpflichtende MwSt.-Registrierung auf 2 Mio. CZK
Grundlegendste Änderung ist die Anhebung der Grenze für die verpflichtende MwSt.-Registrierung von 1 Mio. CZK auf 2 Mio. CZK.
Senkung der Bußgeldhöhen für Unternehmer bei umsatzsteuerlichen Kontrollmeldungen
Steuerliche Änderungen für das Jahr 2023 betreffenden ebenfalls die umsatzsteuerlichen Kontrollmeldungen. Es erfolgt eine Halbierung von verhängten Bußgeldern für zu spät eingereichte Kontrollmeldungen, und das sowohl für Selbständige als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Alleingesellschafter. Künftig wird automatisch ein Bußgeld in Höhe von 10 000 CZK erlassen. Ebenso wie im Jahr 2022 wird die Finanzverwaltung auch im Jahr 2023 Bußgelder in fester Höhe von 10 000 CZK, 30 000 CZK oder 50 000 CZK auf Antrag erlassen können.