Haftungsausschlüsse sind nicht nur in Deutschland ein beliebtes Vertragsinstrument, um in einer Risiko-Kosten-Analyse ein Geschäft für wirtschaftlich sinnvoll erklären zu können.
Auch das tschechische Zivilgesetzbuch sieht eine Beschränkung der Haftung für Schäden vor. Allerdings muss der Grundsatz des Schutzes der schwächeren Partei nach tschechischem Recht stets beachtet werden - die schwächere Partei kann auch ein Unternehmer sein.
Außerdem muss zwischen der Beschränkung der Schadensersatzpflicht und den Mängelgewährleistungsrechten unterschieden werden. Die Rechte des Verbrauchers aus einer Mängelhaftung können niemals vertraglich eingeschränkt werden.
Die Schadensersatzhaftung - sei es aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung - kann im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit niemals wirksam beschränkt werden, ebenso wenig wie die Haftung für Körperverletzung und Lebensgefährdung. Es sei darauf hingewiesen, dass nach tschechischem Recht - anders als nach deutschem Recht - für die vertragliche Haftung auf Schadensersatz kein Verschulden - also auch keine Fahrlässigkeit - erforderlich ist.
Eine vertragliche Haftungsbeschränkung ist daher sehr sinnvoll. Haftungsausschlussklauseln bedürfen nachweisbarer vertraglicher Einigung, und es sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen.
Deren Wirksamkeit kann nämlich, insbesondere wenn solcher Haftungsausschluss im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) vereinbart wird, angegriffen werden. Ist die andere Partei ein Verbraucher gelten sowohl in Deutschland als auch im Tschechien strengere Regeln die unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers verbieten.
Aktuell wird zum Beispiel die Wirksamkeit einer AGB-Klausel hinterfragt, die im Rahmen eines Autokreditvertrags alle Ansprüche, einschließlich künftiger Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller – hier Mercedes-Benz – des Darlehensnehmers an den mit dem Hersteller verbundenen Darlehensgeber abtritt und somit pauschal den Schadensersatz gegen den Hersteller unmöglich macht. Der Grund hierfür: Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Solche oder ähnliche Klauseln sind nicht unüblich und die Rechtsprechung über solche Musterklauseln nimmt zu, was insbesondere in Tschechien der Fall ist: Erst seit 2014 mit dem neuen BGB wurde eine umfassende Neuregelung des Schadensersatzrecht vorgenommen und deswegen Grundsatzentscheidungen vergleichsweise oft getroffen werden.
Wir begleiten Sie gerne bei der Durchsicht Ihrer AGBs oder entwerfen für Sie eine neue, die mit dem heutigen Recht und Rechtsprechung im Einklang stehen.