Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, beim Ministerium für Industrie und Handel einen Zuschuss für höhere Energiekosten zu beantragen, veröffentlichte die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik eine Stellungnahme, in der sie sich mit der Buchung des Ertrags aus diesem Zuschuss befasst. Vor allem beantwortete sie die Frage, in welcher Rechnungsperiode der Zuschussanspruch ausgewiesen werden sollte.
Die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik vertritt die Auffassung, den Ertrag in dem Jahr zu buchen, in dem die Rechnungseinheit die Bewilligungsentscheidung erhält. Sie stellt weiter fest, dass bei Erfüllung der in der Stellungnahme konkretisierten spezifischen Voraussetzungen im Falle dieses konkreten Zuschusses die Erträge auch in das Jahr der Antragstellung gebucht werden können. Hierbei handelt es sich vornehmlich um diese Voraussetzungen:
- der bis Ende 2022 gestellte Antrag enthält alle vom Ministerium für Industrie und Handel vorgeschriebenen Erfordernisse und diese Angaben werden zugleich den Anforderungen und Bedingungen des Beihilfeprogramms gerecht,
- die Rechnungseinheit ist zum Nachweis in der Lage, dass alle durch das Beihilfeprogramm geforderten Voraussetzungen erfüllt wurden.
Die gesamte Stellungnahme ist auf den Websites der Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik veröffentlicht.