Nach dem neuen Rechnungslegungsgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft treten soll und das sich derzeit im Kommentarverfahren befindet, wird es möglich sein, Buchhaltungsunterlagen nicht nur in tschechischen Kronen, sondern unter bestimmten Bedingungen auch in einer beliebigen Fremdwährung zu führen.
Eine Änderung der Währung, in der ein Unternehmen seine Handelsbücher führt, ist nur am ersten Tag des neuen Wirtschaftsjahrs möglich, und zwar frühestens ab dem 1. April 2024, und auch nur dann, wenn das neue Rechnungslegungsgesetz wie geplant in Kraft tritt. Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, seine Handelsbücher in einer Fremdwährung zu führen, kann eine Rückumstellung auf tschechische Währung nur dann erfolgen, wenn die gewählte Fremdwährung nicht mehr als funktionale Währung klassifiziert werden kann.
Bedingungen für die Bestimmung der gewählten Währung, in der die Handelsbücher geführt werden können:
1. Die Währung muss die funktionale Währung des Unternehmens sein
und
2. Die Währung darf nicht hyperinflationär sein
Die funktionale Währung ist diejenige Währung, in der das Unternehmen den überwiegenden Teil seiner wirtschaftlichen Aktivitäten ausübt.
Der internationale Rechnungslegungsstandard IAS 21 enthält Indikatoren, mit denen das Konzept der funktionalen Währung weiter spezifiziert werden kann:
- die Währung, die den größten Einfluss auf die Preise der Waren und Dienstleistungen des Unternehmens hat;
- die Währung des Staates, dessen Wettbewerbsumfeld und rechtliche Vorschriften den Verkaufspreis der vom Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen überwiegend bestimmen;
- die Währung, die die Kosten der Waren und Dienstleistungen am stärksten beeinflusst;
- die Währung, in der die Erträge aus der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens üblicherweise realisiert werden;
- die Währung, die sich auf Lohn- und sonstigen Kosten auswirkt, die ein Unternehmen bei der Herstellung und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu tragen hat;
- die Währung, in der Mittel aus Finanzierungstätigkeiten oder Erträge aus ausländischen Geschäftsbetrieben erwirtschaftet werden;
- die Währung, in der mehr als 50 Prozent der unternehmerischen Transaktionen abgewickelt werden.
Sofern ein Unternehmen die Möglichkeit hat, auf frühere Wirtschaftsjahre zurückzugreifen, so hat es sowohl diese Perioden als auch die erwarteten künftigen Entwicklungen heranzuziehen. Im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ist nur die erwartete künftige Entwicklung zugrunde zu legen.
Insbesondere liegt eine Hyperinflation nach IAS 29 vor, wenn
- die Bevölkerung es vorzieht, ihr Vermögen in nichtmonetären Vermögenswerten oder in einer relativ stabilen Fremdwährung zu halten, wobei die in der Landeswährung gehaltenen Beträge im Laufe der Zeit investiert werden;
- die Bevölkerung betrachtet Geldbeträge nicht in der Landeswährung, sondern in einer relativ stabilen Fremdwährung, obwohl die Preise in der Landeswährung festgelegt werden;
- Verkäufe und Käufe auf Kredit werden zu Preisen getätigt, die den erwarteten Kaufkraftverlust während der Kreditlaufzeit ausgleichen, auch wenn die Zeitspanne nur von kurzer Dauer ist;
- Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gekoppelt;
- die kumulierte Inflationsrate über drei Jahre nahe bei oder über 100 % liegt.
Die Unternehmen müssen nachweisen, dass die Währung, in der sie ihre Buchhaltung neu führen wollen, die oben genannten Bedingungen erfüllt.
Bevor die ersten Unternehmen die Währung, in der sie ihre Handelsbücher führen, ändern können, sind noch zahlreiche gesetzgeberische Schritte erforderlich (z. B. Änderungen der Verordnung oder des Einkommensteuergesetzes). Die hier gegebenen Informationen sind nur vorläufig und beruhen auf dem Entwurf des neuen Rechnungslegungsgesetzes und deren Gesetzesbegründung.