Schriftform und Unterschrift im digitalen Zeitalter

24. 5. 2023
Schriftform und Unterschrift im digitalen Zeitalter

Im Gegensatz zu vielen anderen Gesetzen enthält das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch keine Definition der handschriftlichen Unterschrift. Dies bringt jedoch in der Praxis viele Komplikationen mit sich, da Personen oft unsicher sind, wie genau sie im Rechtsverkehr vorgehen sollen, wenn sie elektronisch handeln. Welche Form- und Unterschriftenregelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch?

Generell gilt, dass Rechtsgeschäfte jede Form haben können, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Unterschrift kann dann, wenn dies üblich ist, durch ein mechanisches Mittel (z. B. einen Unterschriftsstempel) ersetzt werden. Nach Ansicht der Gerichte muss die Unterschrift hinter dem Text stehen, den sie bestätigt, oder es muss klar sein, dass sie auch den Inhalt des darauffolgenden Textes bestätigt.

Bei einem elektronischen Rechtsakt kann eine Handlung als schriftlich angesehen werden, wenn sie zwar den Inhalt der Handlung erfasst und die handelnde Person identifiziert werden kann, aber keine elektronische Unterschrift dieser Person enthält. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass dies z. B. eine Mitteilung per E-Mail ist, wobei jedoch die Verwendung bestimmter E-Mail-Adressen zwischen den Parteien vereinbart werden muss, um die handelnden Personen zu identifizieren. Bei der Übermittlung per Fax muss das Dokument z. B. unterschrieben werden, was wiederum die Identifizierung der handelnden Person ermöglicht.

Für elektronisch abgewickelte Rechtsgeschäfte verweist das Bürgerliche Gesetzbuch auf andere gesetzliche Regelungen. Dabei handelt es sich um die EU-eIDAS-Verordnung und deren Nachfolger, das Vertrauensdienstgesetz. Diese unterscheiden (in der Reihenfolge der Vertrauenswürdigkeit der Unterschrift von der geringsten bis zur höchsten Vertrauenswürdigkeit) (a) die elektronische Signatur (sog. „plain“); (b) die garantierte elektronische Signatur; (c) die garantierte elektronische Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats für die elektronische Signatur; und (d) die qualifizierte elektronische Signatur. Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Handelt die Person gegenüber einer Behörde, muss sie entweder eine garantierte elektronische Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats oder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Wird die Rechtshandlung seitens einer öffentlichen Behörde vorgenommen, müssen diese immer eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Handelt es sich nicht um einen der oben genannten Rechtsakte, kann jede Art von elektronischer Signatur verwendet werden.

Auch die bloße Einfügung eines Namens in den Text eines elektronischen Dokuments genügt der Definition einer „einfachen“ elektronischen Signatur. Die gesetzliche Regelung könnte also den Eindruck erwecken, dass, wenn jemand ein Dokument mit dem Namen einer Person am Ende des Dokuments erstellt, das Dokument als von dieser Person unterzeichnet gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es gilt die bereits erwähnte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, die besagt, dass die handelnde Person identifiziert werden muss. Die elektronische Signatur muss also die Person identifizieren und die Überprüfung ihrer Identität ermöglichen. In Frage kommen daher ein Scan der handschriftlichen Unterschrift, die der Datennachricht beigefügt ist, die Verwendung eines vereinbarten Passworts oder eine anderweitig zwischen den Parteien vereinbarte Methode.

Eine Besonderheit stellt der Bereich der Datenboxen dar, denn wenn Sie durch sie handeln, wird die Handlung als von Ihnen handschriftlich unterzeichnet angesehen, auch wenn das Dokument nicht unterzeichnet wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass angesichts der Rechtsprechung, die bei elektronischen Signaturen von geringerer Vertrauenswürdigkeit manchmal kompliziert oder sogar leicht widersprüchlich ist, nur empfohlen werden kann, elektronische Signaturen von höchstmöglicher Vertrauenswürdigkeit zu verwenden oder eine Datenbox zu verwenden, wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr elektronisches Rechtsgeschäft gültig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Verwendung weniger vertrauenswürdiger elektronischer Verifizierungen das Rechtsgeschäft ungültig ist, aber die Umstände des Einzelfalls müssen immer ordnungsgemäß geprüft werden, was im Streitfall nur durch ein Gericht geschehen kann.

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