Das Konjunkturpaket im Detail

30. 5. 2023
Das Konjunkturpaket im Detail

Heute möchten wir Sie über das so genannte Konjunkturpaket informieren, das die tschechische Regierung am 11.5.2023 vorgestellt hat, und zwar insbesondere über die Änderungen im Sozialversicherungsrecht.

Änderungen für selbstständig tätige Personen

  1. Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mindestsozialversicherungsbeiträge

Da mehr als die Hälfte der selbstständig tätige Personen lediglich den Mindestbeitrag zahlt, war dies der Anstoß für die Regierung zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage, und zwar deshalb, weil selbstständig tätige Personen bei Zahlung des Mindestbeitrags einen sehr geringen Rentenanspruch haben.

Die Bemessungsgrundlage soll von derzeit 25 % jährlich um 5 % erhöht werden, beginnend im Jahr 2024 und endend im Jahr 2027. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass die derzeitige Mindestversicherung von 2.944 CZK schrittweise zwischen 2024 und 2027 auf 4.710 CZK ansteigen würde.

  1. Erhöhung der prozentualen Schwelle der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge von selbstständig tätigen Personen

Die Regierung schlägt vor, dass selbstständig tätigen Personen ihre Sozialversicherungsbeiträge auf mindestens 55 % der Steuerbemessungsgrundlage statt wie bisher auf 50 % entrichten sollen. Beide Gruppen (Arbeitnehmer als auch selbstständig tätige Personen) werden gleichermaßen mit einem Einkommensteuersatz von 15 % auf die Bemessungsgrundlage bis zum 36-fachen des tschechischen Durchschnittslohns und 23 % für den Teil der Bemessungsgrundlage, der das 36-fache des Durchschnittslohns übersteigt, besteuert. Bei Arbeitnehmern ist die Bemessungsgrundlage der so genannte Bruttolohn, bei selbstständig tätigen Personen die Differenz zwischen erzielten Einnahmen und damit zusammenhängenden Ausgaben.

Änderungen bei den Krankenversicherungssätzen für Arbeitnehmer

Weiterhin schlägt die Regierung die Wiedereinführung von Krankenversicherungsabgaben bei Arbeitnehmern zu einem reduzierten Satz von 0,6 % vor („schlägt vor“).

Die Begründung lautet wie folgt. „Die Senkung des Krankenversicherungssatzes für Arbeitnehmer im Jahr 2009 war ein unsystematischer Schritt, der damals auch von Sozialexperten kritisiert wurde und zu einem Ungleichgewicht im Krankenversicherungssystem führte. Der von den Arbeitgebern zu zahlende Krankenversicherungssatz wurde von 2,3 % der Bemessungsgrundlage auf 2,1 % im Jahr 2019 gesenkt, um die damalige Abschaffung der Karenzzeit für die Inanspruchnahme von Krankengeld zu kompensieren. Dank dieser Maßnahme und der Einführung anderer Krankenversicherungsleistungen (z. B. die Einführung und anschließende Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs oder die Einführung des Elternurlaubs) weist das Krankenversicherungskonto seit 2019 einen negativen Saldo auf, der im vergangenen Jahr etwa -8 Mrd. CZK betrug. Es wird erwartet, dass die Einführung dieser Maßnahme das Konto ausgleichen wird.“

Nachfolgend ist die Entwicklung der Krankenversicherungssätze dargestellt:

Krankenversicherungssätze in %

bis 2008

2009-30.6.2019

seit 1.7.2019

ab 2024

Arbeitgeber

3,3

2,3

2,1

2,1

Arbeitnehmer

1,1

0

0

0,6

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