Im Februar dieses Jahres haben wir Sie bereits über die neue Gesetzesinitiative des Europäischen Parlaments über die Einführung eines CO2-Grenzausgleichs auf ausgewählte Waren informiert. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang nun einen ersten Durchführungsverordnungsentwurf über die Einführung eines Mechanismus zur Anpassung des CO2-Grenzwertes (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) einer veröffentlicht, der in englischer Version hier
https://eurlex.europa.eu/legalcontent/EN/TXT/?uri=PI_COM%3AAres%282023%294079551&qid=1686734592312 vorzufinden ist.
Die dort beschriebene Übergangsphase soll für Importeure beginnend mit 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Der Entwurf soll insbesondere die Berichterstattungspflichten für Importeure von sog. CBAM-Waren regeln. Daneben umfasst die Durchführungsverordnung eine vorläufige Methode für die Berechnung während der Herstellung von CBAM-Waren direkt und indirekt eingebetteten Emissionen. In der Übergangsphase werden den betreffenden Unternehmen lediglich Berichtspflichten über Emissionen ihrer Importe auferlegt, wobei die keine Pflicht zur Entrichtung von finanziellen Ausgleichzahlungen entstehen soll.