Fallstricke bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe

15. 7. 2023
Fallstricke bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe

Vertragsstrafen, d. h. die Verpflichtung einer Vertragspartei, einen bestimmten Geldbetrag an die andere Vertragspartei zu bezahlen, wenn diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, sind ein sehr häufiger Bestandteil einer Vielzahl von Verträgen. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Vertragsparteien zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu motivieren und der Partei, die ihre Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat, die Möglichkeit zu geben, sich im Falle der Nichterfüllung durch die andere Partei zumindest teilweise aus der Vertragsstrafe zu befriedigen.

Damit eine Vertragsstrafe jedoch auch im Falle eines Rechtsstreits tatsächlich ihren Zweck erfüllt, darf sie vom Gericht nicht als überhöht oder gar sittenwidrig angesehen werden.

Die auf dem alten Handelsgesetzbuch basierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde erst kürzlich in Bezug auf die Angemessenheit von Vertragsstrafen angewandt. Der zentrale Punkt dieser Rechtsprechung war die Möglichkeit für das Gericht, nur die Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vertragsstrafe vorlagen. Andere Umstände, die nach der Vereinbarung des Vertrags ins Spiel kamen, konnten keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unangemessenheit einer Vertragsstrafe haben. Daraus folgt, dass, wenn eine Vertragsstrafenregelung zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vertragsstrafe angemessen erschien, es niemals möglich war, die Vertragsstrafe zu ändern (d. h. zu reduzieren), unabhängig von den Umständen, die nach ihrer Vereinbarung eintraten.

Im Januar 2023 erging jedoch eine wegweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, in deren Folge die oben genannten Schlussfolgerungen nicht mehr auf nach 2014 vereinbarte Vertragsstrafen angewandt werden können.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe müssen die Gerichte weiterhin die Umstände berücksichtigen, die bereits bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe vorlagen, wie etwa den Wert oder die Bedeutung der durch die Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtung für die Partei, die nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt wurde, und den Anteil der Vertragsstrafe. Es sind jedoch auch die Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Verletzung der durch die Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtung bestanden, und sogar Umstände, die nach der Verletzung der gesicherten Verpflichtung eingetreten sind. Auf dieser Grundlage entscheiden die Gerichte anschließend, ob und in welchem Umfang die Vertragsstrafe zu mäßigen ist oder nicht.

Der grundlegende Unterschied besteht also darin, dass das Gericht nicht mehr nur die Angemessenheit der Vertragsstrafenregelung selbst prüft, sondern den konkreten Anspruch des Gläubigers auf die Vertragsstrafe. Mit anderen Worten: Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die in einem bestimmten Fall geltend gemachte Vertragsstrafenforderung unangemessen ist, ist diese anteilig herabzusetzen, unabhängig davon, ob die Vertragsstrafenregelung selbst angemessen war oder nicht.

Erwähnenswert ist auch, dass das Verhältnis zwischen der Mäßigung der Vertragsstrafe und dem Widerspruch von Vertragsstrafen zu den guten Sitten anders gelöst wurde. Stellt das Gericht fest, dass die Vertragsstrafe gegen die guten Sitten verstößt, kann sie nicht mehr gemildert werden; stattdessen wird die Vertragsstrafenregelung als nichtig betrachtet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf ihre Zahlung.

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